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v. Schrenck-Notzing f: Die Entwicklung des Okkultismus zur Parapsychologie. 307

jüdischen Literatur um die Zeitenwende, aus Josephus, dem Buche Henoch und
dem Buch der Jubiläen plausibel machen, vergleiche z.B. Erich Klostermann
, Das Markusevangelium, zweite Auflage, Tübingen 1926, S. 18. Jedenfalls
habe ich den Eindruck, daß der gegenwärtige Stand der parapsychischen
Forschung uns nur gestattet, mit der Möglichkeit von Einwirkungen Abgeschiedener
, aber nicht angeblicher, harmloser oder bösartiger Elementargeister
zu rechnen. Hingegen wäre das doch wohl zu erwägen, ob einzelne seltene
Spukfälle sich nicht durch Einflüsse des Doppelkörpers Lebender erklären
, worauf jene schlichte Frau aus dem Volke hingewiesen, die Herr Dr.
Sünner auf S. 202 seiner geschätzten Ausführungen selbst angeführt hat.

Weltanschauliches und Theoretisches.

Die Entwicklung des Okkultismus zur Parapsychologie in

Deutschland.

Von Dr. A. Freiherr v. Schrenck-Notzing *|* in München.

Fortsetzung.

Anläßlich der mir von Kupffer gemachten Unterstellung kann ich mich
nicht nachdrücklich genug dagegen verwahren, daß mir derartige grobe Versehen
wie die Verwechslung der Platten sowie die nachträgliche textliche
Rechtfertigung eines solchen Verstoßes, was einer Täuschung verzweifelt ähnlich
sieht, vorgehalten werden, und zwar auf Grund eines gänzlich unzureichenden
Beweismaterials!

Wie bereits im Vorstehenden erwähnt wurde, bezeichnet Moli in seinem
von B u c h n e r als Schmähschrift hingestellten Buch die- von Schwab in
seinem Werk „Teleplasma und Telekinese" beschriebenen Phänomene des
Privatmediums Frau Vollhardt (alias Rudioff) als Trick, Taschenspielertrick,
plumpe Tricks, Manipulationen, Farce, wobei er sich besonders auf das von
ihm publizierte Protokoll über leine am 11. April 1923 abgehaltene Sitzung
bezieht. Durch die Art der Molischen Kritik fühlte sich das Medium, Frau
Rudioff, beleidigt und stellte Klage gegen den Geheimen Sanitätsrat Dr. Moll,
über die im Juli 1925 vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg eine dreitägige
Verhandlung stattfand. Moll wurde freigesprochen.

Auch das Urteil des Kammergerichts stellte sich als Berufungsinstanz am
16. September 1926 auf denselben Standpunkt, denn die Absicht der Beleidigung
sei nicht erwiesen, außerdem müsse Moll S *93: Wahrung berechtigter
Interessen, zugebilligt wenden. Dagegen decken sich beide Urteile in der Auffassung
, daß üble Nachrede durch Verbreitung unwahrer Tatsachen gegeben sei.

Der Prozeß beschränkte sich keineswegs auf den eigentlichen Tatbestand,
sondern wuchs sich aus zu einem heftigen, mit allen Mitteln der Rhetorik,
der Juristerei und des Fachwissens geführten Kampf zwischen den Gegnern
und Anhängern der Parapsychologie und war, unter diesem Gesichtspunkt
betrachtet, von allgemeinerem Interesse. Beide Parteien führten eine Reihe
von Sachverständigen vor die Schranken des Gerichts, so die beklagte Partei

2U*


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