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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_parapsychologie1960-03/0005
EDITORIAL

Als in einem Rundgespräch über die soziale Funktion des Aberglaubens*
ein brillanter Diskussionsteilnehmer Aufklärung im Namen der Vernunft
forderte und dabei zu verstehen gab, daß er C. G. Jungs Eintreten für die
Respektierung des Irrationalen und der ,Tiefec als aufklärungshinderlich
empfinde, antwortete der Psychiater K. W. Bash mit der Frage, wer wen
über was aufklären solle. In einer Erweiterung seines Beitrages fügte er
hinzu: «Weder die Gesellschaft noch der Einzelne, weder der Soziologe
noch der Psychiater ist davor gefeit, das für Trug zu erklären, was er
nicht zu erfassen vermag»1.

Es liegt nahe, diese Mahnung auf den Streit über die Parapsychologie
zu beziehen und einen Blick auf Symptome der gegenwärtigen Situation
zu werfen. Im vergangenen Jahr hat die Rechts- und Staatswissenschaftliche
Fakultät der Universität Bonn eine umfangreiche Inauguraldissertation
von Herbert Schäfer angenommen. Unter dem Titel «Der Okkulttäter
(Hexenbanner - magische Heiler - Erdentstrahler)»2 untersucht
der Autor dieser bemerkenswert fleißigen Arbeit «einen Ausschnitt aus
dem vielschichtigen und verzweigten kriminellen Aberglauben der Gegenwart
». Dieses lobenswerte und wichtige Unterfangen stellte den jungen
Juristen vor die Aufgabe, den für seine Arbeit zentral wichtigen Begriff
«Aberglaube» zu klären. «Okkulttäter» ist nämlich eine Person, die
«selbst abergläubisch oder in Ausnutzung fremden Aberglaubens strafwürdige
Handlungen begeht» - eine Definition, die den Autor zur Beantwortung
der Frage verpflichtet: «Wann aber ist jemand abergläubisch
?». Schäfer verzichtet auf eine eigene Formulierung und schließt
sich zwei Begriffsbestimmungen an, die er bei Scheffold und Werner im
«Archiv für Kriminologie» (Bd. 53, 222) und im «Handwörterbuch des
Deutschen Aberglaubens» (Bd. I, 66) fand. In der ersten heißt es, Aberglaube
entspreche Annahmen, die keine Berechtigung in einer anerkannten
Religion haben und mit den Wissenschaften der neuesten Zeit in
unlöslichem Widerspruch stehen, in der zweiten: Aberglaube sei der
Glaube an die Wirkung und Wahrnehmung naturgesetzlich unerklärter
Kräfte, soweit diese nicht in der Religionslehre selbst begründet sind.

* Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapie und Tiefenpsychologie
in Wiesbaden, April 1958. Vgl. Bericht in dieser Zeitschrift, II, 1,
1958.


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