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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_parapsychologie1963-06/0068
BEZIEHUNGEN ZWISCHEN PARAPSYCHISCHEN ERLEBNISSEN 65

stierten? Und daß damit letzlich auch über den Evidenz wert paranormaler
Spontanerlebnisse selbst ein negativ lautendes Urteil gesprochen wäre?

Ganz gewiß sind diese Gesichtspunkte eingehend zu erwägen. Zu erwägen
sind aber auch die Argumente, die zeigen, daß sich solche Schlußfolgerungen
nicht zwingend aus den Resultaten unserer Untersuchung
ergeben. Wir befinden uns dann etwa in der Lage des Richters, dem ein
Zeuge auf Grund eines psychologischen Gutachtens als «mit im allgemeinen
gewissen Glaubwürdigkeitsmängeln, in der Sache aber glaubwürdig
» vorgestellt wird. Solche Formulierungen kommen in psychologischen
Glaubwürdigkeitsgutachten gar nicht selten vor. Sie werden
nötig, wenn es sich erweist, daß zwar im allgemeinen eine gewisse Tendenz
zu unscharfer, fehlerhafter, emotional oder projektiv gefärbter
Wahrnehmung besteht, daß sich aber die Angaben zur Sache als folgerichtig
und in sich und in bezug auf den objektiven Tatbestand stimmig
erweisen, Suggestionen und wiederholten Befragungen standhalten und
außerdem von allen zur Wahl stehenden Versionen am plausibelsten
sind. Unter diesen Voraussetzungen wird der betreffende Richter nicht
umhin können, die Angaben als «wahrscheinlich» richtig anzusehen.

Folgende Momente sprechen «in der Sache», d. h. der Faktizität der
parapsychischen Erlebnisse, für die Glaubwürdigkeit der betreffenden
Personen:

1. Zum großen Teil sind die Erlebnisse insofern dokumentiert, als Zeugenaussagen
darüber vorliegen, daß sie noch vor Bekanntwerden des
Bezugsereignisses dritten Personen mitgeteilt worden waren. Solche
Zeugenaussagen, die etwa den gleichen Beweiswert haben wie foren-
siche Zeugenbekundungen, genügen allerdings nicht den strengsten
Anforderungen der Objektivation, die dann erreicht wäre, wenn das
Erlebnis sofort mit genauen Daten und Angaben niedergeschrieben
und das Bezugsereignis hinsichtlich Zeitpunkt und Ablauf durch Urkunden
gesichert wäre. Solche bis ins Kleinste dokumentierte Fälle
sind naturgemäß selten, liegen aber aufgrund «erwartender Beobachtung
» vor*. Und schon ein einwandfrei bewiesener Fall spricht für die
Existenz des Phänomens als solches. Aber auch die durch Zeugenaussagen
belegten Fälle besitzen bereits ein erhebliches Maß an Beweiskraft
.

* Vgl. H.Bender und J. Mischo, Präkognition in Traumserien; Z. /.
Parapsychol. u. Grenv^geb. d. Psycho/., Bd. IV, Nr. 2/3 und Bd. V. Nr. 1.


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