Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_parapsychologie1964-07/0120
DIE PATENTLÖSUNG

"7

ausgerüstet haben» (S. 42). Die Bemerkung geht auf eine im Mitteilungsblatt
der Degesa (Deutsche Gesellschaft Schutz vor Aberglauben) verbreitete
Lüge zurück (7. 4. 57): «Endres (ein gerichtlich angeklagter
«Hellseher», der Ref.) hatte in der Tasche die Bescheinigung eines
deutschen Hochschullehrers, des obengenannten Prof. Bender, der ihm
<mediale Fähigkeiten) zuerkannt hatte . . .» B. hatte Endres nie eine Bescheinigung
ausgestellt. Er war jedoch einige Male als Sachverständiger
in Strafverfahren gegen Endres bestellt. B. räumte dabei, auf Grund verschiedener
Detailaussagen Endres' über ihm normalerweise unbekannte
Umstände die theoretische Möglichkeit einer telepathischen Begabung
des Angeklagten ein, betonte jedoch seine Unfähigkeit, richtige und falsche
Eindrücke t(u unterscheiden und die Gefahr, daß er eventuelle falsche Vorstellungen
des Auftraggebers übernehme. Wegen dieser Fehlerquellen
seien telepathische Eindrücke ein völlig unzuverlässiges Mittel, das nur
dann verwertet werden dürfe, wenn es durch nachprüfbare Tatsachen
bestätigt wird. Das Gericht verurteilte Endres auf Grund der Einwendungen
Benders: «Gerade deshalb mußte der Angeklagte besonders sorgfältig
prüfen, ob er trotz der Unzuverlässigkeit seines <Sehbildes> derartig
schwere Vorwürfe erheben durfte.»* G. versichert in seinem Buch,
sämtliche Mitarbeiter der Gesellschaft seien «wissenschaftlich und gemeinnützig
interessierte ideale Menschen, jederzeit bereit, für die Wahrheit
, nach welcher Seite auch, einzutreten» (S. 111,112). Der Ref. hält sich
für verpflichtet, mitzuteilen, daß G. dieses Wort «sämtliche» für einen bestimmten
, einstmals allerdings wortführenden Mitarbeiter heute zumindest
einschränken würde, weil er von dessen heilloser Unsachlichkeit
selbst Proben erfahren hat. Aber in seinem Buch operiert er noch mit der
wissenschaftlichen Verläßlichkeit der gesamten Gesellschaft. Er hält es für
«bezeichnend» (S. 112), daß noch niemand, auch C. nicht, von dem Angebot
der Gesellschaft Gebrauch gemacht hat, 3000 DM für einen «überzeugenden
Beweis» von Hellsehen zu bezahlen. Die Definition von
«überzeugend» würde natürlich von der Gesellschaft abhängen. Wenn bei
ihr ein «Prüfling» nicht in der Weise funktioniert, daß er etwa den Betrag
von Banknoten und Münzen in ihren Börsen und Brieftaschen genau
angibt, halten sie ihn für widerlegt. G.s bedenkenlose Übernahme solch

* 1. große Strafkammer des Landgerichts in Koblenz, Sitzung vom 12.
Juli 1955.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zs_parapsychologie1964-07/0120