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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1992-09/0147
Denkmalschutz und Verfassungsrecht

von Prof. Dr. Rainer Wahl - Dr. Georg Hermes, Freiburg*

Die rechtliche Ordnung des Denkmalschutzes ist nicht zuletzt aufgrund eines gewandelten
Verhältnisses zu Tradition und (lokaler) Geschichte ein Thema von steigender Aktualität <1>.
Die Frage nach seinem Bezug zum Verfassungsrecht lenkt das Interesse auf die grundlegenden
und obersten Normen unserer Rechtsordnung und darauf, welche Aussagen sie
für den Denkmalschutz enthalten; ob die Verfassung die Aufgabe Denkmalschutz mit
einem besonderen Rang ausstattet und was dies für den Verwaltungsvollzug bedeutet.

I. Erwartungen an das Verfassungsrecht

Das Thema weckt hohe Erwartungen. Eine einleitende Besinnung darauf, mit welchen
Ansprüchen wir an das Verfassungsrecht herantreten und was dieses im Hinblick auf den
Denkmalschutz leisten kann, erscheint deshalb angezeigt. Entsprechend seiner Aufgabe
und seinem besonderen Charakter wird das Verfassungsrecht nämlich nur Vorgaben,
grundlegende rechtliche Aussagen liefern können.

In jedem Aufgabenbereich, auch und gerade im Denkmalschutzrecht, gibt es in der täglichen
Verwaltungspraxis zahlreiche Konflikte mit sehr verschiedenen entgegenstehenden
Interessen. Die Bestimmungen, die das Verfassungsrecht zur Lösung dieser vielfältigen
Konflikte in der Praxis bereit hält, sind aber typischerweise knapp und fragmentarisch. Die
Verfassung ist nicht ein detailiertes Arbeitsprogramm, das nur noch vollzogen werden
muß. Sie ist eine Rahmenordnung, die selbstverständlich vieles dem Gesetzgeber und der
Verwaltungspraxis zur Ausfüllung überläßt. Deshalb kann auch die verfassungsrechtliche
Analyse nur zu einer nüchternen Standortbestimmung des Denkmalschutzes, seiner rechtlichen
Ordnung und seines Vollzuges in der Verwaltungspraxis führen.

Aus dem Charakter des Verfassungsrechts als Rahmenordnung folgt auch, daß hier nicht
alle Praxisprobleme des Denkmalrechts und des Denkmalschutzes angesprochen werden
können, weil nicht alle konkreten Konflikte in der Reichweite verfassungsrechtlicher Aussagen
liegen.

Eine weitere nüchterne Bemerkung zur beschränkten Leistungsfähigkeit nicht nur des
Verfassungsrechts, sondern des Rechts überhaupt, sei hier vorausgeschickt: Das Recht
ist nicht die einzige Direktive bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Rechtsvorschriften
können sicherlich nur Auswüchse und krasse Fehlentwicklungen verhindern. Das
ist wichtig und notwendig. Gerade bei der Realisierung des Denkmalschutzes ist aber die
aktive, positiv-gestaltende Komponente noch wichtiger. Sie erst erfüllt den Grundgedanken
des Denkmalschutzrechts mit Leben. Diese Aufgabe vermag das Recht allein nicht zu
leisten. Sie ist in erster Linie Sache des Einfallreichtums und der schöpferischen Kraft der
Architekten und der Bauherren. Das Recht kann sie nur fördern.

II. Aussagen der Verfassung zum Denkmalschutz

Was enthalten die Verfassungen von Bund und Ländern über den Denkmalschutz? An
erster Stelle zu nennen ist Art. 86 der Landesverfassung, wo es heißt: "Die natürlichen

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