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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/freiburg1898/0080
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Technischer Unterricht.

gaben für die Gehalte und Vergütungen der Hilfs- und Nebenlehrer
hat die Stadtgemeinde allein zu tragen.

Die Mittel zur Deckung des Aufwandes der Anstalt werden
geschöpft: i. Aus dem Ertrag des Anstaltsvermögens und etwaigen
Beiträgen von Stiftungen, welche der Anstalt besonders gewidmet oder
sonst nach den Stiftungsvorschriften für dieselbe verwendbar sind;
2. aus dem Ertrag der Schulgelder (4 Mark pro Jahr); 3. aus einem
ständigen Staatsbeitrag von jährlich 2000 Mark und einem nichtständigen
Staatsbeitrag, dessen Grösse sich nach der Anzahl der etatsmässig
angestellten Lehrer richtet; 4. was durch diese Einnahmen nicht gedeckt
wird, muss von der Stadtgemeinde zugeschossen werden. Die Ruhegehalte
der von den etatsmässigen Stellen in den Ruhestand tretenden
Lehrer trägt die Staatskasse.

Im Jahre 1897 stellten sich die Einnahmen und Ausgaben der
Gewerbeschule auf je 26110 Mark.

Die Oberaufsicht über die Gewerbeschule übt die Staatsbehörde
(Grossh. Gewerbeschulrath) aus. Diese ernennt auch im Einvernehmen
mit der Stadtverwaltung die eigens für ihren Beruf vorgebildeten und
geprüften Lehrer und besorgt durch ihre Organe (Gewerbeschulvisi-
tatoren) die Visitationen. Zur örtlichen Aufsicht ist ein Gewerbeschulrath
bestellt, bestehend aus dem (zweiten) Bürgermeister, den ersten Geistlichen
jeder Konfession, vier vom Stadtrath gewählten Mitgliedern,
dem Grossh. Bezirks-Bauinspector und dem Vorstand der Schule.

Seit 10 Jahren ist die Unterrichtszeit fast ganz auf die Tagesstunden
verlegt und zwar im Sommer auf die Zeit von Morgens 6—10 Uhr, im
Winter auf die Zeit von Vormittags 8—12 Uhr. Ausserdem erhalten
die II. und III. Klasse je einmal wöchentlich Abendunterricht von
V28—9 Uhr. Der Sonntagsunterricht der Gewerbeschüler ist seit 1893
in Wegfall gekommen.

Der Schulbesuch wird durch ein auf Grund der deutschen Gewerbeordnung
im Jahre 1884 erlassenes Ortsstatut geregelt. Nach § 1 dieses
Statuts sind alle bei den hiesigen Gewerbetreibenden jeder Art befindlichen
Lehrlinge, Gesellen und Gehilfen bis zur Vollendung des
17. Lebensjahres und wenn dieser Zeitpunkt in einen bereits begonnenen
Jahreskursus fällt, bis zum Schlüsse dieses Jahreskurses zum Besuche
der Gewerbeschule verpflichtet. Ausgenommen von dieser Verpflichtung
sind die Lehrlinge, Gesellen und Gehilfen einzelner namentlich aufgeführter
Gewerbe, wie der Bäcker, Metzger, Bierbrauer u. s. \v.

Die Gewerbeschule umfasst einen dreijährigen Unterrichtskurs.


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