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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/freiburg1898/0221
Die Stadtwaldungen.

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Wenn auch im Archive der Stadt eigentliche Erwerbsurkunden
über den grössten Theil der Stadtwaldungen fehlen, so geben doch
andere Aktenstücke sicheres Zeugniss von ihrer langjährigen Zugehörigkeit
zu Freiburg.

So wird der Besitz des Mooswaldes schon für das 13. Jahrhundert
dargethan durch eine im städtischen Archiv befindliche Urkunde
vom 21. December 1289, in welcher von Herrn Burchardt dem
Turner und Herrn Heinrich Wolleb 1300 Mark Silber für eine
zehnjährige Holznutzung der Stadt gewährleistet werden.

Sodann bezeugen Aehnliches die Waldvermarkungsurkunden
vom Jahre 1432, so bezüglich der Districte Bohrer, Valentinswald,
und Ottilienwald; letzerer erhielt zu Folge einer noch vorhandenen
Urkunde vom Jahre 1457 durch den Ankauf des Dorfes Herdern,
welches sammt Feld, Waid und Wald von der Stadt Freiburg erworben
wurde, einen weiteren Zuwachs.

Ebenso ist der District III Illerberg—Kreuzkopf seit uralter
Zeit im Besitze der Stadt. Er vergrösserte sich jedoch erst durch
einen im Jahre 1844 stattgehabten Tausch zwischen der Stadt und dem
Grossh. Domänenärar um 8,3385 ha, da ein Theil des seiner Zeit
städtischen Ohmenwaldes bei St. Märgen (12,1473 ha) an den Staat
gegen den sog. Kunackerwald bei Güntersthal abgetreten wurde.

Der District V Birkenreuthewald war sammt den Wiesen
und Aeckern des Birkenreuthehofes mehrmals im Besitze der
Stadt; zuerst im Jahre 1462, zu welcher Zeit dieses Hofgut von dem
Abte Johann von St. Märgen mit weiteren Gütern in der Wage liste
ig und im Zartner Thale (die letzteren wurden jedoch im Verlaufe
der Zeit von der Stadt wieder veräussert) um 4800 Goldgulden
an Freiburg verkauft wurde; letztmals ging das Birkenreuthegut,
welches seit jener Zeit einigemale verkauft und wieder angekauft
worden war, im Jahre 1740 bei einer Zwangsversteigerung von dem
damaligen Besitzer, einem Herrn Oehninger, um 20,000 Gulden an die
Stadt über.

Seit dieser Zeit bis heute ist es beständig ihr Eigenthum
geblieben.

Wie und in welcher Weise die Stadtwaldungen von den ältesten
Zeiten bis gegen den Anfang dieses Jahrhunderts bewirthschaftet
wurden und welche Verordnungen in dieser Beziehung zu den verschiedenen
Zeiten ergingen, kann hier, des beschränkten Raumes
wegen, so interessant es auch wäre, leider nicht mitgetheilt werden.

Ebensowenig kann des Jahrhunderte langen Bestandes der städti-

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