Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 85
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CORPORATION.

CORPORATION. 85

Jurisdiction der strasburger
Haupthütte oder Loge verminderte
sich schon im Iß.
Jahrhunderte durch dieAuf-
hebung der französischen
Bauhütten und hörte zuletzt
in Deutschland im J.
1707 ganz auf weil der
Reichstag in Regensburg
am I6ten März durch ein
Reichsges.etz die Abhänr
gigkeit der einzelnen Hütten
von dies er Haupthütte,
so wie von den später entstandenen
Haupthütten in
Wien, Zürich und Mag-1
«leburg, ebenfalls aufhob
und befahldie unter den
Rauleuten stattfindenden
Streitfälle vor den örtlichen
Civil > Gerichten zur^Entscheidung
zu bringen. Sier
lae auch Loge, Cuxbeeä,

JStüy S ter , GeS chi-ohTEj

altenglisches System.

[Der geschichtliche Zusammenhang
u. die Gleichförmigkeit
in Verfassung
und* Gebräuchen der Frei-
m aur erb r ü d er s ch aft un d d er
eigentlichen , Raucorpora-
tionen bei den Griechen
und Römern war früher
den freimaurerischen Geschichtforschern
gänzlich

verborgen geblieben. Dem
verdienstvollen Br. Krause
ist es aber nunmehr ge-»
Jungen, durch die von ihm
in den Quellen angestellten
Forschungen diesen
Theil der ältesten Geschichte
der Brüderschaft mit

Thatsachen zu begründen
und auszuführen ; wie seine
erschöpfende Abhandlung
„über das JJaseyn, die Verfassung
und die Verhältnisse
"der Collegien und Corporatio-
neu überhaupt und der Bau-
corporationen insbesondere,
bei den Hörnern und bei den
Britten unter römischer Herr-
scliaft^y in den „Kunsturkunden
", B. 2 der ersten
Ausgabe, S. 92 - 212, zeigt.
Folgende Stellen aus derselben
dürften hier an ihrem
•Platze seyn. —

S-mfi „Der Begriff
eines Collegium ist nach
dem römischen Rechte weit
allgemeiner und umfassender
, als unsere heutigen
Begriffe einer Zunft, eines
Handwerks oder einer Profession
; er ist vielmehr von
der Bestimmung des Gewerbes
ganz unabhängig.
Bei den Römern bedeutet
Colhgium im Allgemein en
jede Gesellschaft, welche
sich zu einem bestimmten,
vom Staate gebilligten,
Zwecke verbindet und als
eine selbständige Gesellschaft
, als eine selbständige
nähere (sogenannte
moralische} Rechtsperson,
vom Staate anerkannt wird."
•—« Damit eine Gesellschaft
eiri dhllegium seyn könnte,
waren wenigstens drei Mitglieder
erfoderUch; doch
konnte ein Einziger die
Rechte einer Gesellschaft


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