http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1822/0099
92 CORPORATION,
CORPORATION.
frofse Aehnlichkejt. (S. 139
) --. Es waren bei ihnen
auch, monatliche Beiträge
gewölmlich j (S. 136, 163 0
und sie hatten eine eigne
Zunftkasse und Zunftlade
(arcam) ; (S. 99, 1350 sowie
noch heute die vereinte
londoner Grofsloge ihren
Qrand Fund (ihre Grofs-
hasse'); (V die Uebers. der
Vereinacte dieser Grofsloge
in ^Mofsd&rf's Mittheilungen
, «■ S. 219 £, %%%
224 u. 227 £) ferner ^r-
chive und eigene Siegel (S.
140) , einen Zunftbecher
(S. 167), eine eigene 6^-
richtsharheit und Zunftrich-
Ur (S.140 f.)». ein. Gesell-
§chaftrecht zu wechselseitiger
Hülßkktmngj unter
eidlichem Versprechen. (3.
441'fO Weiter waren
sie berechtigt, Zunft - und
Stiftungfeste zu veranstalten
, (S.100, 142 ^, 167,)
auch öffentliche Aufzüge
C$ • 175) und Mahlzeiten. (S.
III , 142, 167—170) zu
halten. —r Sie führtenMit?
gliederperseichnisse, wovon
sich einige erhalten haben,
(S.;l4ß--f0 stellten Urkunden
(Diplome) aus(S.lt59f.)rind
hatten Meister (Magistrosy
und Aufseher {Decuriones),
Gesellen undjLe/irlinge, dann
Aeltesten (ßeniores), Oenso^
ren, Schatzmeister, Archiv
vare* (^Tabularios*), Secre-
taire(Scribas), eigeneAerzte
und. dienende Mitbrüder
(Viatores)v(S. 163-165.)
Die Mitglieder derColle-
gien nannten sich zwar
nicht eigentlich Brüder'}
denn der Ursprung dieses
Namens in der Freimaurergesellschaft
ist christlich;
allein , es finden sich dennoch
auch bei den römischen
Collegien Anfänge
hiervon. Diese Collegien
bildeten sich überhaupt
nach dem Vorbilde einer
Familie aus; und, aufs er
den Benennungen; Vater,
Mutter, Sohne Töchter
un d Schwestern, find et sich
ausdrücklich hin und wieder
auch der Name: Bruder>
für Mitglieder eines Colle-
gium.« (Si — Auch
sie gebrauchten ihre Werfe,
zeuge und Zunftgeräthe
symbolisch (S. 166 f..') lind
waren in Religionsachen
duldsam; da sie auch in dieser
Hinsicht aus sehr ge-
mischten Mitgliedern bestanden
. (S. 176 f.) —'
Es ist also nunmehr eiv
wiesen , dafs gerade alles
Erstwesentliche der ächtüberlieferten
Freimaurerei
in den altenglischen
Logen in Hinsicht auf die
Grundgesetze, Verfassung
und Verwaltung, so wie
«auf das Gebrauchthum (Bi-*
tual),* schon in den römi*
sehen Corporationen überhaupt
, und in den Baucor-»
porationen insbesondre,
eingeführt gewesen ist und
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1822/0099