Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-1
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (A bis G)
Seite: 411
(PDF, 112 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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GESETZE etc-

pnth Kunstgebrauche zut Erhaltung
der BQuzunft foderu inufs-
ten; so hätte Dicfs bei dem
engl. Grofsmeisterthurne wegfallen
hünnen und sollen , da
es sich van den Zunft meurern
trennte; im Gegentheil aber
wird in den neueuglischen alten
Pflichten den alten Masonan
eine ihnen fremde Verheimlichung
in mehren Stellen untergelegt
. "---

Hätten die neu englischen
Brüder schon vom J; 1717 bis
agio Völlig reine Absichten und
■völlig klare Einsichten in die
'ewige Wesenheit der Menschheit
und der Freimaurerei gehabt
, so würden sie schon in der
Zwischenzeit den wichtigen
Fortschritt zu gröfsererOffen-
kundigkeitgethan haben, den sie
doch noch werden thuxi müssen ,*
wenn sie anders den Federungen
der Vernunft und der Menschheit
jemals genügen und nicht
hinter dem fortschreitenden Leben
der Menschheit zurückbleiben
wollen. Die Vorsehung
Gottes gestattete, nach dem Gesetze
der freien und felbstthäti-
gen Entwicklung der Menschheit
, dafs Diefs damals noch
nicht geschähe. — Menschliche
Absichten ausspähen und betir-
rheilen, ist freilich dem endlichen
Menschen ein miisli-
ches Geschäft; Wer aber die —"
von Krause hier angezogenen —
„Schriften gelesen hat, der wird
sich schwerlich überzeugen,
dafs das neuenglische Grofsmei-
iterthum je blofs reinmasoni-
sche Absichten gehabt und die
alten Pflichten, sowie sie Anderson
giebt, jemals so rein und
(üllgem ei tun eji s ch l ich ausgelegt
habe, als es ihre■Wormpii sich
gestatten. ** *

Auf die Yorker Constitution
folgt in der neuen Aus-

J&ESETZE-- etc. 411

gäbe der„KUv" B.2, Abth«
1, S. 102ff., eine sehr schätzbare
Sammlung von Freimaurer
~ Constitutionen, 3 wel che
insgesarnmt später, als die
Yorker Constit., und entwe*
der auf der Grundlage derselben
verfafst sind oder im
Wesentlichen mit selbiger
•übereinstimmen. Beide zu-
samm e n ^ auf wel ch e h i er
im Allgemeinen zu verweisen
ist, bilden/4 wie Krau--
se S, 5-selbst sagt, „einen
Codex der allgemeinen memo-
ninchen Gesetzgebung vom Ji
926 "hm auf unsre Zeit, welcher
selbst zur Grundlage
des ges chiciif Ii ehern Vrer*-
ständnis&es mnd der geschichtliehen
Würdigung
der jetzigen Verfassung des
Bn näes übei ha upt, und des
G r 0 fs 10 g e n t h u m e s i n s b e s 0 n -
dre7 dienen kann»tc

tottsgulatien»" (Satzungen,

--Statut® , Maglemsn* gd»

ne'raux) „sind weitere, auf
die allgemeine Constitution

und die alten allgemeinen
Grün cl ge setze gegr ii n dete,
Verordnungen mir in nein'
geseilsehaf tlicheu Orgarii&ä-
tion der einzelnen Log#n
und der höheren geseIMg#n
Verhältnisse derselben
tereinander. "

Aus den „Kunfttra&ancten/'

a. a. O. S. 107, Kote a.

In Ansehung der ebendaselbst
unmittelbar auf den
Text der Yorker. Constitu-


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