Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 84
(PDF, 183 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1828/0108
84 PATRONE,

PAULS-KIRCHE.

auch nur eine einzige» erwählen
."

" ,,2) Die Patrone sollen vom
Könige zuerst zu Rathe gezogen
«werden, um. die »Arcnitecten
bei Kriegen und\ grofsen B auten
nacli der ihnen beiwohnenden
Wissenschaft"u^. Kerintnifs vorschlagen
zu können. Aufser-
dem sollen si6 mit für Arbeit
• und, "nebst dem Architecten, da-
^für besorgt seyn,'- dafs grofse
Gebäude zur Ehre der Kunst

"aufgeführt werden."--„Und

damit die reehtmäfsigen Brüderschaften
immer auch Arbeit
finden und die Bauherren (loca-
]t9r<6$ operis) redlich bedient werden
, »sollen die Patrone sich ihrer
immer auch gegen die Pfuscher
und Störer (imnizscentes
et turbatores)* welche die Kunst
nicht regelmäfsig kennen, annehmen
."

,,5) Der Patron, odeT Der,
den er dazu erwählt, soll zuweilen
die versammieten Brüder
in den Logen besuchen und
darauf sehen, dafs bsi der Arbeit
und den Gebräuchen dieselbe
Gleichheit erhalten werde, wie
sie in allen und jeden JLogen
seyn soll.'6

Aus diesem Zusätze in
der dritten Satzung schliefst
Krause^ „dafs damals (vom
J. 953 bis 1547) ein Ritual
vorhanden war und sorgfältig
erhalten werden sollte,
auch dafs man nach Gleich-
mäfsigkeit darin strebte/'
S. 107 bemerkt er in der
Note c) noch:

,,Über den eigentlichen Sinn
der wichtigen Einrichtung mit
den Patronen, welche höchst
wahrscheinlich mehr ein Werk
des Staates, als der Baucorpo-
rationen selbst, war, geben die
beiden Diplome, welche die

Maurer in Schottland zu Anfange
des I7ten Jahrh. der Familie
der St. Clair oy RosriN,"
(s. unten diesen Artikel!) ,,als
ihren erblichen Patronen, er-
theilten, einen vollständigen
Aufschlufs. Die Maurer bedurften
einer eignen Gerichtsbarkeit
, besonders weil damals
nur noch, wandernde königliche
-Gerichte im Lande waren. Die*
_se ward ihnen vom Könige als
Jlechtswohlthat gestattet5 allein
, dafür wurden sie auch in
der Person des Patrons dem Könige
verantwortlich gemacht.
Sie überliefsen daher dem Patrone
die Verwahrung und Ausübung
' ihrer Privilegien u. Gerechtsame
, und unterwarfen
sich seinem Gericht ohne alle
Einschränkung; und dieis Alles
gelobten sie ihm in die Hände
des Königs att the kands cfthe
King).ii S. ^Lawrie^s Geschichte
*4 im App. I u. II!"]

PaulL, KaiservonKufs-
land, geb* am 1. Oct. 1754,
ermordet am 23. März 1801,
verbot gleich nach seiner
Thronbesteigung im J. 1796
die maurerischen Versammlungen
, sowie alle geheimen
Verbindungen, unter
den härtesten körperlichen
Strafen. [Vergl. den Art.:
Alexander I.! ]

[Patji/s Kiiiche (die
St.-), die Hauptkirche, in
der eigentlichen Stadt (city)
London, ward bei dem gro-
fsen Brande im J. 1666 mit
eingeäschert, vom X 1673
an aber nach einem Grundrisse
und unter der Oberaufsicht
des Doctors Christoph
WrB'n (s. diesen Artikel!)


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