Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 143
(PDF, 183 MB)
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PROVINZIAL.

anerkannt; indem die ausserordentliche
Vermehrung der
Zunftleute, ihre Preisen in ferne
Gegenden und ihr Zusammentreten
in Logen ein unmittelbares
Oberhaupt erheischten,
an welches sie sich in allen Fällen
wenden könnten, in denen
es unmöglich waT, die Entscheidung
oder Meinung der Grofs-
loge abzuwarten."

,,IL Die Anstellung dieses
Gxofsbeamten ist ein Vorrecht
des Grofsmeisters, von dem,
oder in seiner Abwesenheit von
dessen Deputirten, eine Deputation
" (Vollmacht zur StelLuer-
tretung) *) demjenigen ausgezeichneten
und fähigen Bruder
(hrother of eminence andability)
in der Zunft, welchen Einer

merkwürdig", dafs sich die Brüder
von Vyales zuerst unter das
Banner der Grofsloge in London
begaben."--„Bald nach dieser
Vereinigung wurde das Amt
einesProviirzialgrofsmeisters eingesetzt
und die erste Deputation
vom Grafen Inchiquin am 10. Mai
1727 dem Esq. Mugh JVarhurton
für den nördl. Theil von Wales
bewilligt, und sodann am24. Juni
dem Baronet Eduard Mans eil für
den südlichen Theil. Nun vermehrten
sich nach und nach die
Logen in den Provinzen (inthe
country). Es' wurden mehren
Herren Deputationen bewilligt,
um das Provinzialgrofsmeister-
amt sowol in verschiedenen
Theilen Englands, als in einigen
auswärtigen Orten, wo Logen
von englischen Masonen regel-
mäfsig eingesetzt worden waren,
zu verwalten; und währen 4 der
Grolsmeisterschaft des Grafen
v. Inchiquin ward eine briefliche
Urkunde (Warrant) zur Eröffnung
einer neuen Loge :n Gibraltar
ausgefertigt/4

Anm. des Herausg,

*) Gegen den hier gebrauchten
Ausdruck: Deputation7ist in der
neuesten Ausgabe der „Consti-
tutions44 von 1815, wo diese Artikel
, wie man hier sogleich lesen
wird, in veränderter Gestalt
. 45— 51 abgedruckt stehen,
ie Benennung: Patent {offener
Brief), vertauscht worden.

Anmerk. d. ^ierausg.

PROVINZIAL. 143

t

von ihnen dazu für geschieht
erkennt, bewilligt wird, jedoch
nicht auf Lebenszeit, sondern
bis auf Widerruf (during plea-
surej.ci

„III. Ein solchergestalt abgeordneter
(deputed) Provin-
zialgrofsrneißter ist in seinem
besondern Bezirke mit der Gewalt
und dem Range eines Grofsmeisters
beliehen (mvestvd) und
berechtigt, die Kleidung eines
Grofsbearaten zu tragen, und
innerhalb seiner Provinz Logen
einzusetzen. Er ist, vermöge
seines Amts, ein Mitglied der
Grofsloge und hat bei allen öffentlichen
Versammlungen seinen
Platz unmittelbar nach dem
Grofsschatzmeister. Er ist ferner
ermächtigt, Grofsbeamte
für seine Provinz zu bestellen,
die berechtigt sind, die Kleidung
der Grofsbearaten zu tragen
, und die jedes andere Vorrecht
derselben geniefsen, solange
sie in ihrem besondern
Bezirke ihr Amt verwalten, mit«
hin zu keiner andern JZeit und
an keinem andern Orfce-; fnch
sind sie nicht Mitglieder der
Grofsloge."

,,IV. .Er ist verpflichtet, mit
der Grofsloge einen Briefwechsel
zu unterhalten, und wenigstens
einmal in jedem Jahre einen
ausführl. Bericht über seine
amtl. Verrichtungen (proeeed-
ings) einzusenden. Auch wird
von ihm verlangt, dafs er zugleich
eine Liste der von ihm
eingesetzten Logen, nebst ihren.
Beiträgen zur allgemeinen All-
mosenkasse und dem üblichen
Geld betrage, der für jede von
ihm eingesetzte Loge zu erlegen
ist, sowie solcher in seiner
Vollmacht bestimmt wird, *)
üb er schicke."

*) Nach dem 4ten und 5ten Art.
des Abschnitts über die Kasse zur
Erbauung £iner Halle, p. 316, muf*


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