Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 145
(PDF, 183 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1828/0169
PROVINZIAL.

PKÖVD«#AL.- 145

so mufs derProvinzialgrofsmei-
ster darüber einen besondem
Bericht, mit-Hinzufügüng seines
Gutachtens, an die vereinte
Grofsioge erstatten**'

„Der Provinzialgrofsmeister
hat nicht die Macht, einen Majori
auszustofsen ; dagegen kann
er, wenn er sich überzeugt hat,
dafs ein Bruder von Seiten einer
Loge auf eine unrechtmä-
fsige ocier ungesetzliche Weise
entweder irgend Eines seiner
xnasonischen Geschäfte oder
"Vorrechte auf eine Zeitlang entsetzt
, oder aus der Loge entfernt
, oder ganz ausgeschlossen
worden ist, anordnen, dafs selbiger
sofort wieder eingesetzt
werde; auch kann er diejenige
Loge oder denjenigen Bruder,
die oder der sich weigern möchte
, einer solchen Anordnung
Folge zu leisten, bis zur
n ä ch stkom m enden vierteljährigen
Versammlung aufs er Thä-
tigkeit setzen' fsuspend)» •—' Eilst
indefs zu bemerken, dafs in
allen Fällen * vom Provinzial-
grofsmeistcr entweder an die
Grofsioge, oder an den Grofs*
meist er, eine Berufung (appeal)
eingelegt werden kann."'

,,4. Er ist, vermöge seines
Amts, ein Mitglied der vereinten
Grofsioge und hat seinen
Platz unmittelbar nach den gewesenen
zugeordneten Grofs-
meistern. Nach fünfjähriger.
Amtierung wird er auf seine
übrige Lebenszeit Mitglied der
Grofsioge.'*

,,5. Der Provinzialgrofsmei-
ster kann in seinem Bezirke jeder
Loge oder jedem Bruder
aufgeben, dafs sie entweder vor
ihm erscheinen, oder dafs jene
die briefliche Urkunde der Einsetzung
, sowie die Bücher,
Schriften und Rechnungen, der
Loge, oder dieser seinen Logen-
mitgliedscheiu, vorlegen sollen
. Leisten sie keine Folge,
oder geben sie keinen ausreichenden
Grund ihrer verweigerten
Folgeleistung an j sö mufs
die Auffoderung 'wiederholt
werden. Sollten sie sodann
noch in ihrem Ungekorsarne
beharren, so mag eine solche
Loge oder ein solcher Bruder
vor der Hand aufser Thätigkeit
gesetzt und das Verfahren entweder
der vereinten Grofsioge,
oder dem Grofsmeister, gemel«
det werden."

„6. Er hat die Macht, seine
Einwilligung zur Verlegung
einer Loge von einer Stadt in
die andre in seiner Provinz,
oder aus dieser in eine andre,
oder aus einer andern in die
seinige, entweder 2u ertheilen
oder zu versagen."

,,7. Er soll an einem solchen
Orte seines Bezirks, welcher
ihm dazu am Passendsten dünkt,
in jedem Jahre wenigstens zwei
Provinzialgrofslogen Versammlungen
halten, von denen die-
Eine zugleich ein. masonisches;
Fest seyn und entweder am Feste
Johannis des Täufers, oder*
an einem andern Tage, den der
PGMstr oder Dessen Deputierter
dazu bestimmen, gehalten,
werden kann. Auch kann er,
so oft er es für nüthig hält, aufs
erordentliche Provinziallo-
genversammlungen (of emer-
gencyj zusammenberufen."

,,8- Es ist erfoderlich, dafs
entweder er selbst, oder sein
Deputirter, mit der vereinten
Grofsioge einen Briefwechsel
unterhalte und dem Grofssecre-
tair, entweder zur Zeit der,
viertel jähr. Versammlung im
M* März, oder noch früher, /einen
ausführlichen schriftlichen
Bericht von seinen amtlichen
Verrichtungen und von dem
Zustande des MaSonenthums in
seiner Provinz, nebst einer Litte

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