Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 146
(PDF, 183 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1828/0170
PROVI^ZIAL. PROVINZIAL,

von den etwa seit seinem letzten
Berichte eingesetzten Logen
und den defshalb der vereinten
Grofsloge zu erlegenden Gebühren
Cfeesjf einsende."

„9. Er ist ermächtigt, einen
Peputirten und. andere Grofs-
beamten für seine Provinz zu
bestellen, die aber im Bezirke
wohnen- und zu einer Loge desselben
! als. Beiträge leistende
(subscribing) Mitglieder gehören
müssen, .Sie sind berechtigt
, in ihrem besondem Bezirke
, nicht aber" anderswo , zu
tragen' die Kleidung und zu ge-
niefsen alle Gerechtsame und
Vorrechte de* . Grofsbeamten,
erlangen indefs durch diese Anstellung
nicht die Mitgliedschaft
bei der vereinten Grofsloge.
Auch kann der Provinzialgrofs*
meister, zu Besorgung der ökonomischen
Angelegenheiten,
Grofsschaffner ansteilen, die,
solange sie ihr Amt bekleiden,'
Mitglieder der Provinzialgrofs-
loge sind, dennoch aber weder
einen bleibenden Rang, noch
Auszeichnung, in der Provinz
erhalten.'*

,,10. Um sich der regelmäfsi-
gen Vollziehung der Obliegenheiten
des Provirizialgrofsmei-
sters* zu vergewissern, und um
den Nachtheilen vorzubeugen,
die aus det Vernachlässigung
derselben entstehen müssen,-
mag er seinen Deputirten bevollmächtigen
, dafs'eralle seine
amtlichen Geschäfte in seinem
Namen verrichte, und ihn zu
diesem Zwecke vermittelst eines
von ihm unterzeichneten
Und mit seinem Siegel versehenen
Patents mit der erfoderlichen
Gewalt, bis auf Widerruf,
beleihen; der Deputirte mufs
aber bei einer gesetzlich eingesetzten
Loge als deren Meister
vorschriftmäfsig gedient (regu-
larly served) und seinen beständigen
Wohnsitz in der Provinz
haben."

„11. Der Provinzialgrofsmei-
ster mufs den Namen und den
Aufenthaltsort seines Deputirten
allen Logen seines Bezirks;
sowie dem Grofssecretair, um
Solches in das Register einzutragen
, binnen der Dauer eines
Monats nach der Anstellung
schriftlich bekanntmachen und
zu gleicher Zeit genau angeben,
ob seine Absicht sey, dafs die*
Geschäfte der Provinz entweder
durch ihn selbst oder durch
seinen Deputirten besorgt wer*'
den.'* ,

,,12. Wenn der Provinzial«
grofsmeister entweder stirbt,
oder seine Stelle niederlegt, oder
derselben entweder einstweilen,
oder für immer, entsetzt wird:
so erlischt die Vollmacht seines
Deputirten; und es kann
keine* Provinzialgrofs 1 ogenver-
sarnmlung gehalten werden, solange
nicht entweder der Pro-
vinzialgrofsmeister wieder eingesetzt
oder ein Nachfolger bestellt
worden ist.*'

,,13. Da der Provinzialgrofs-
meister sein Amt nach dem Willen
und Gutdünken des Grofs-
meisters verwaltet; und da die
Gewalt sowol des Deputirten,
als der Provinzialgrofsloge, ein
Ausflufs der dem Pro vinzialgrofsmeister
verliehenen Machtvollkommenheit
(authority) ist;
so mufs Dieser oderDessen De-
putirter dafür verantwortlich
seyn , dafs die Provinzialgrofsloge
die gesetzlichen Gränzen
ihrer Gewalt nicht überschreite.
Er mufs daher über alle seine
amtlichen Verrichtungen richtige
Protocolle (minutes) aufnehmen
lassen und solche erfo-
derlichen Falls dem Grofsmei-
ster oder der Grofsloge vorlegen
.**

Nun folgen p. 51 sequ.


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