Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 147
(PDF, 183 MB)
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PROVINZIAL. 147

nöcri' naelis teilende besondere
.Bestimmungen wegen
des deputirien Proyinzial-
grofsmeisteYs. —-

„Da es äufserst würischens-
werth und für das Gedeihen der
Zunft höchst erspriefslich ist,
dafs Personen von hohem Range
und Ansehen in ihren Grafschaften
das Amt eines Provinzial-
^rofsiiieisters über sieh Rehmen;
so ist einem solchen." Beamten:
verstattet, einen Deputaten zu
bestellen, durch .den, wenn er
dazu gehörig bevollmächtigt
worden; alle seine*a"mtlicheri Geschäfte
besorgt werden können."

,,i. Der deputirte Provinzialgrofsmeister
mufs zuvor in dem
Amte eines' Meisters bei einer
xegelrnäfsigxri Loge gestanden
und seinen Wohnsitz in der
Provinz haben. . Sein "Name
und Aufenthaltsort mufs von
dem Provinzialgrofsmeister .allen
Logen des Bezirks, sowie
dem Grofssecretair in London,
um Solches in das Register einzutragen
, binnen der Dauer eines
Monats nach der Anstellung,
schriftlich bekannt gemacht
werden, Auch mufs zu gleicher
Zeit angegeben werden,
ob die Geschäfte der Provinz
entweder durch den Provinzialgrofsmeister
oder durch Dessen
De]3Utirten besorgt werden.'*

,,2. Er verwaltet sein Amt
bis auf Widerruf; und seine
Vollmacht erlischt bei dem Absterben
des Provinzialgrofsmei-
sters, oder wenn Dieser seine
Stelle niederlegt, oder Derselbe
entweder einstweilen, oder für
immer, entsetzt wird/*

,,5, Er ist mit dem Range eines
deputirten Grofsmeisters
beliehen und hat, insofern nicht
der Provinzialgrofsmeister gegenwärtig
ist, in derjenigen
Loge seines Bezirks, welche er

besucht, denY6rsitz» Ist aber
der Provinzialgrofsmeister gegenwärtig
, so ist sein Platz zu
Dessen rechter und des Logenmeisters
zu Dessen linker Hand;
Er ist nicht, vermöge seines
Amts,, ein Mitglied der vereinten
Grofsloge, .noch berechtigt,
die Kleidung eines Grofsbeam-
ten' aufserhalb seiner Provinz
zutragen.**

Vergl. oben *B. 1, S. 119,
Sp. b, Z. 7 ff* von unten, bis
S. 120, Sp. b, u. B, 2, S.342f.,

sowie den folgenden Artikel
! Auch ist hierzu in den
„freyen Bemerkungen'* u.
s. w. von Cffllistian Ho-
se/c der 8te Abschnitt von
den National- imd Propin-
sialgrofsmeisterthämern der
freyen Maurerey, S. 133-149,
nachzulesen.]

Provinzial-Loge (eine
Grosse) * ist die von dem
Sitz einer Grofsen Loge
entfernte, ihr untergeordnete,
Grofse Loge, welche, mit
der Autorität [Machtvollkommenheit
] der ersteren,
die unmittelbare oberste Behörde
der einzelnen zu ihrer
Gerichtsbarkeit gehörenden
Logen ausmacht. S.
den vorigen Artikel!

. [Hinsichtlich der Provin-
zialgrofslogen enthalt die
neueste Ausgabe der ,,Con-
stitutions", p; 52—56, folgende
Vorschriften. —

,,1. Die Provinzialgro|sIoge
jeder Provinz mufs wenigstens
zweimal in jedem/ Jahr© von
dem Provinzialgrofsmeister od.
Dessen Deputirten versammlet

10*


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