Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 148
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148 PROVINZIELL.

PROVINZIALr.

werden, von welchen Versammlungen
die Eine zugleich ein
masonisches Fest seyn und entweder
am Feste Johannis des
Täufers, oder an einem andern
Tage, den der Provinzialgrofs-
meister o der Dessen« Deputirter
dazu, bestimmen, .gehalten werden
kann.?' -.

, . „2, Die gegenwärtigen und
gewesenen Provinzialgrofsbe-
a;rnten, sowie die Logenmeister,
Aufseher und alle gewesene Logenmeister
, inso'fern sie Bey-
träge leistende Mitglieder einer
Loge des Bezirks sind, gehören
als ^Mitglieder* zur,Provinzial-
grofsloge. , Der JLogenmeister
und die Aufseher sollen, wenn
sie gehörig'eingeladen worden,
bei den Versammlungen derselben
sich einfinden oder einige
vollkommen dazu passende Brüder
abordnen, um ihre Stellen
zu vertreten. Zu Besorgung
der öconomischen- Angelegenheiten
können Provinzialgrofs-
schafFner angestellt werden, die,
solange sie ihr Amt bekleiden,
Mitglieder der Pr*ovinzialgrofs-
loge sind, dennoch-aber weder
einen bleibenden Rang, noch
Auszeichnung, in ' der Provinz
erhaltene*6-

,,3. Die Pxovinzialgrofsloge
hat die Macht, '.J^eb engesetze
(hy-laws) zu ihrer innern Regierung
zu entwerfen, und Verordnungen
zur Leitung der besonderen
Logen in der Provinz
zu geben, vorausgesetzt, dafs
Keine derselben den Gesetzen
und Constitutionen der vereinten
Grofsloge von England entgegen
, noch mit ihnen unvereinbar
, sey.u *)

*) Man sehe z. B. das „Constitu-
tions-Buch der Grofsen Pf ovin-
zial-Loge von Hamburg- und
Nieder-bachsen", dessen erster
Theü, S. 1—28, die Gesetze und
Verordnungen in Bezug auf den
Provinzialgrofsmeister und die

, „4. Da in verschiedenen Provinzen
die Erfahrung gelehrt
hat, dafs aus der Errichtung
einer örtlichen zu wohlthätigen
und andern masonischen Zwecken
gewidmeten Kasse grofser
Vortheil entspringt; so wird
jede, TProvinzialgrofsloge ermächtigt
, den Bezirkslogen aufzugeben
, dafs sie Gelder zu diesem
erwünschten Zwecke, aufs
er den an die vereinte Grofsloge
zahlbaren Gebühren, entrichten
sollen. Diese Zahlungen
dürfen indefs den nachverzeichneten
Geldbetrag nicht
überschreiten, als: vierteljährlich
6 Groschen (jyerice), von
jedem beitragenden Mitgliede
einer Loge, 5 Schillinge von
jedem Neuaufgenommenen, und
einen Schilling von jedem Mitgliede
, das seit der letzten Zahlung
sich einer Loge angeschlossen
hat. Diese Art der .Besteuerung
, nach dem Verhältnisse
der Mitgliederzahl,' darf unter
keinem, Vorwande verändert
werden, wiewol die Summen
herabgesetzt, abgeändert oder
gänzlich in Wegfall gebracht
werden können. So können
auch Logen in den Provinzen
in keinem Falle zu solchen Gebührenangehalten
werden, welche
die stets von jeder Loge im
londner Bezirke bezahlten übersteigen
; indem ihre Mitglieder
den Vortheil geniefsen", sowol
an der Kasse ihres Orts, als an
der allgemeinen Armenkasse in
London, Theil zu haben/'

,,5. Die Provinzialgrofslogo
kann hinsichtlich der Anwendung
dieser Kasse solche Veranstaltungen
, als sie für nöthig
erachtet, verfügend"

Provinzialgrolsloge, den deputiert
enPr 0 vmzi algr olsmeister un d
die übrigen Provinzialgroisbe-
amten enthält.

Anm. d, Herausg.


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