Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 272
(PDF, 183 MB)
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272 RUSSLÄND

RUSSLAND.

leise geratlie$ und «auf der andern
Seite bewahre er sie auch
vor der Tendenz; des Augenblicks
— vor MyßHcismus Ju

Hieraaschliefsen sich die
geschieht!, Bemerkungen
in den obigen 'Artikeln:
Alexander I., Böber, und
insbesondre * Petersburg.
n—Das jyL^vJ-rertJau.m in RuEs-
land erfreuete sidh. einer
sehr güns.tigen ' äüfsern Lage
, als plötzlich das nach-
stehende Jaescrint des Jiai-
sers Alexander .an den Minister
des Innern, Grafen
Kotschuhej? srom 12. August
1822 seihe weiteren Fortschritte
hemmte. —

* ,,Das Bestreben «geheimer Gesellschaften
iri a'ndern Reichen,
von- denen : anfänglich Einige
Unter dem Namen der Freimail'
rerlögen nur Zwecke der Wohl-
thätigkeit verfolgten, Andere
aber sich, mit politischen Angelegenheiten
- beschäftigten, gefährdete
in der Folge die Ruhe
der Staaten» führte Unordnungen
herbei \ itnd mehre Regierungen
wurden daher veranlagst
, dergl. -geheime Gesell-
• schaften zu verbieten."
" „Ich war stets eifrig darauf
aufmerksam, Alles abzuwehren,
Was dem -Reiche zum • Nachtheile
gereichen könnte, zumal
in einer Zeit f wo unglücklicherweise
? im andern Staaten die
jetzigen philosoph. Klügeleien
so traurige Folgen'nach, sich
ziehen. Ich halte es demnach
für das öffentliche Wohl er-
spriefslich, in Hinsicht der erwähnten
geheimen Gesellschäften
Nachstehendes zu verordnen
." —
„r. Alle-geheime Gesellschaften
,* unter welchen Namen sie
auch bestehen mögen, sowie
die FMaürerlogen, sollen geschlossen
und ihre Gründung
künftig» nicht wieder • erlaubt
werden." '

^2.- Alle Mitglieder - dieser
Gesellschaft sollen sich schriftlich
verpflichten, hinführo unter
keinem Vorwaude FMau-
reriogen oder sonstige geheime
Geseflscha'ften zu stiften.>
• „3. Da es keinem offen tl#
Beamten ziemt, sich durch ei-
rien andern, als durch den in
den Gesetzen bestimmten,-Eid
zMl verpflichten: so sina alle
Minister und andere" in beiden
Residenzen befindl. Oherbehör-
den verbunden, die unter ihrer
Jurisdiction Stehenden Beamten
• zu einer freimüthigen
Erklärung aufzulodern, ob sie
irgend einer F Maurer löge und
sonstigen geheimen Gesellschaft
in oder aufser dem Reiche angehören
.**

„4. Von den Mitgliedern derselben
mufs ein besondrer Revers
ausgestellt werden •, dafs
sie» ferner nicht mehr zu solchen
Gesellschaften « gehören
wollet*. Können sie oder wollen
sie Diefs nicht , so müssen
sie den Dienst verlassen."

,,5. Die Oberbefehlshaber in
den* Gouvernements und die
Civil- Gouverneurs haben auf
das Strengste darnach zu sehen,

a) ' dafs nirgends und unter
keinem Vorwanie Logen oder'
geheime G-esellschaften errichtet
werden, und

b) dafs alle in den Staatsdienst
tretende Beamte « sich,
nach Vorschrift des "3ten und
4ten anheischig machen, zu
keiner geh, Gesellschaft zu gehören
' oder, gehören zu wollen.
Ohne einen solchen Revers können
sie in keinem Staatsdienste
angestellt werden."


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