Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 431
(PDF, 183 MB)
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STOLKIN.

STRAFEN. 431

gen auf den Calender 7 SS.
mit dem „Verzeichnisse der
verewigten alt-schottischen
und andern Lo gen in S chwe-
deii," in welchem der damalige
Herzog Carl von Sil-
dermannland als National-
Grofsmeister, schottische^
Obermeister n. Mstr. v; St.<
sowol der Loge:' dunion, als
der (blofs im vierten Grade
arbeitenden) Loge;, Vitoile
flamboyante, ingX.der verstorbene
Herzog Friedrich
Adolph von Ostgothland als
ordentl. Mitglied der schott.
Loge und als M. v. St.. dea?
Loge: de Varmde, aufgeführt
werden.

In die liste der von der
neuengl. Gröfsloge cohsti-
tuirten Logen , welche' der
Schrift: ,,Jachin andBoaz,"
angehängt ist, finden sich
unter Nr. 385, 386 und 387
drei im J. 1769 constituirte
Logen, ohne Angahe der
Namen, blofs mit der Bezeichnung
: „No. 1, — No.
2, — No. 3, Sweden," eingetragen
.]

Stolkin; der Name Desjenigen
unter den, nach der
Mythe des Meistergradesr
von Salomo zur Aufsuchung
des vermifsten Hiram [s. in
diesem'Art. S. 75 Note*)!]
ausgesandten auserwählten
neun Meistern, der zuerst
DessenLeichnam entdeckte.

Stone (Nicolais); siehe
Paytse (Georg).

Strafen (die) schuldig

ger Logenmiiglieder Be-*
schranken sich, da die Brüderschaft
keine bürgerliche
Gewalt hat, nach wieder**
holten brüderlichen Ermahnungen
und Weisungen, auf
Suspension, AusschlieJCsüng
und, Verbannung .aus den
Lbgenversanxmjungen. f S.
diese Artikel !J

....." " * «

[Unter den aUgem. Satzuri*
gen Qregulations) der neu-
engl. Gröfsloge in Noort^
koucfcs Ausgabe der „Con-
stitutions" lautet in dem Abschnitte
von . den Pflichten
der Mitglieder dej: 7te Artikel
folgendermafsen. — : t
- ^„Sollte' ein Bxuder sich so
sehr vergehen,. dafs er den Unwillen
seiner Loge auf sich zöge
, so soll er von dem Meister
•und den Aufsehern in geöffneter
Loge- dreimal gehörig zurechtgewiesen
( admonished)
Werden; und wenn er demun-
eraclitet seiner Unklugheit (im"
prudence) keine Schranken setzt,
noch sich der Weisung (advice'J
seiner Brüder gehorsamlich un-.
terwirft: so soll man mit ihm
nach den besondern Gesetzen
(hye-laws) jeder einzelnen Loge
, oder auch, nach Beschaffenheit
der Umstände, in solcher
Mafse, als bei der vierteljährigen
Berathung für gut befunden
werden wird, verfahren
.'*

Dagegen befinden sich im
"zweiten Theile der neuesten
Ausgabe von Williams, p.
85-88, nachstehende Artikel
. —

„io. Sollte ein Bruder sich


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