Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 432
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432 STRAFEN.

STRAFEN.

so Betragen, dafs er die Eintracht ist» noch vor der ;,Ku^eluHg

Qiarmony) in der Loge störte, vorgelegt werden.*<

so soll er dreimal förmlich von ] i^'. (Gehört nicht'hierher.)
dem Meister ermahnt werden; i,*4. Wird ein Brudef vor'ge«

und wenn er in seinem unregel- laden, entweder vor dem Grofs-.-

mäfsigenBenehmen beharrt: so meister oder dessenDeputirten,

"soll er-nackten besondern Ge- oder vor seinem Provinzial-

setzen der ^oge bestraft oder grofsmeisteroder dessen Depu«

dei Fall an'die höhere'masoni- tirten, od>er auch vor irgend

^cheB^l'öVde^beticVtet werden." einer von der Grofsloge bevbli-

„«. Kern %tgW darf von Aussch| t 2U ersclLiften/und

seiner Loge ausgeschlossen wer- leist&t ^ ' j., „ibt'auc£

den, wenn er nicht zuvor von We llinl,in liclfe \j*QSibU se£

der wider ihn angebrachtenBe- nes »Nichterscheinens an, s0
^hwer4e,^wie von der zu ih- - ^ die Verladung* wiederholt

rer Erörterung gesetzten „Frist werdefu ; BellaTrt |r >BOcIi

gehörig in> Kenntnifs ^ gesetzt ^er in seinem Ungehorsame, so

Worden. Der Name eines je- soll er aller masonischen Rechte

den. solchergestalt ausjeschlos, für verlutti ex]därt (suspändbd.

senen Brudprs ; nebst «Ter Uxsa- Ulld der Grofsloge von dtrh Ter-

phe seiner Ausschliefsung-, soll faW An2ei ö gemacht wer-

dem Grofssecretair und, wenn den « ° °

er einer Loge in der Provinz ; Derjenige Bruder,* der
angehört, auch dem Provinzial- ° eifa 2unft|eset2 odei? ei

gi-ofsmeistei^oder dessen Bepu- §af2'uiig sich vergeht, auf deren
tirten, gemeldet .werden. Übertretung heine eigne Strafe

„12. Wenn ein Mitglied von gesetzt ist, soll, nach dem Gutseiner
Loge ausgeschlossen wird dünken der Grofsloge oder, ei-
oder sich von ihr zurückzieht, ner von ihr bevollmächtigten
ohne ihren besonderenGesetzen, Behörde, oder eines Provin-
oder den allgemeinen Satzun- zialgrofsmeisters, entweder eigen
der Zunft, £olge geleistet ner Zurechtweisung, ,oder-ei-
zu haien: so darf er, in keiner1 ner tjeldbufse, oder der Ausändern
LOjge zur „Wahl gelan- schliefsung auf eine bestimmte
gen, solange night dieser Loge Zeit (Suspension), unterliegen,
sein früher er fehltritt (neglectj Besteht die zuerkannte' Strafe
bekannt gedacht worden, da- in einer Geidbufse, so soll $ie-
ani^ die Brüder in den'Stand ge- se bei dem ersten Vergehen auf
setzt seyn mögen,' über seine nicht weniger als ein, noch auf
Zulassung sich/zn bestimmen, mehr als fünf, Pfuncl bestimmt
In dem Falle, da ein Mitglied werden; bei dem zweiten Ver-
aus der Loge tritt oder von ihr gehen binnen drei* Jahren soll
ausgeschlossen wird, oder wenn sie nicht weniger als zwei,
er es sonst in'der Folge verlangt, noch mehr als zehn, Pfund seyn;
soll er mit einem Certificate ver- und wenn der Bruder die Besehen
werden, worin die- Um- Zahlung der Geidbufse verweisende
, unter denen* er die Lo- gert, oder sich eines dritten
ge deckte, auseinanderzusetzen Vergehens binnen drei Jahren
sind $ und ein solches mufs der nach dem zweiten schuldig
andern Loge, in welcher er macht: so soll er aus der Zunft
zum Mitgüede vorgeschlagen verbannt werden, — Alle er-


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