Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-3
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (N bis Z)
Seite: 433
(PDF, 183 MB)
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strafen::

STRAFEN. 433

legte Geldbußen sollen in die
allgemeine Armencasse flie-
fsen."]

[Br. Bode fängt in„Nr.3u
seiner gedruckten „Manu-
Scripte für die deutschen
Fmr. Brüder" das eilfte Ca-
pitel: über die Logenpolizei,
S. 130-132, mit folgender
Betrachtung an. —

„Es konnte Manchem scheinen
, als ob für eine Gesellschaft
von Männern, die zum Hauptzweck
hat, die höchste Sittlichkeit
zu verbreiten, Polizeigesetze
ganz überflüfsig wären. O!
möchte diese Meinung künftig
durch ununterbrochene Erfahrung
bis zur .Evidenz erhoben
werden! — Unsrer bisherigen
Erfahrung zufolge, halten wir
es wenigstens für nicht überflüfsig
, dafs die Logen nicht
nur Rolizeigesetz^e durch Mehrheit
der Stimmen in der Meisterloge
annehmen, sondern
auch die Mittel erwägen, diese
Gesetze in voller Kraft u. heiligem
Ansehen zu erhalten 5 denn
es ist für eine Gesellschaft ebenso
nachtheilig, solche Gesetze
zu haben, die m an ohne unangenehme
Folgen übertreten darf,
als solche, worin man, gleich
Spinnen in ihren Geweben die
Fliegen, unwissende Übertreter
fangen kann. Um diese beiden
Klippen in der Gesetzgebung zu
vermeiden, wird es nicht nur
nöthig seyn, den Zweck eines
jeden Gesetzes, bevor es als
verbindlich angenommen wird,
richtig zu. erkennen, und das
Gesetz selbst Jedem, den es verbinden
soll, deutlich bekannt
zu machen * sondern auch sogleich
im Voraus gewisse Termine
festzusetzen, in welchen
die { Gesetze von Neuem erwogen
und, wenn die Erfahrung
lehrt,..dafs eins oder das andre
eine Änderung erfbdere, diese
zur freien Dehberation in Vorschlag
gebracht werden müsse5.
Denn es läfst sich für eine moralische
Gesellschaft,, die an
Sitten u. Einsichten immer zunehmen
mufs, nicht leicht ein
positives Gesetz denken, das
ewig unveränderlich bleiben
könnte.*' -

Er fährt sodann S, 134 f.
fort:

,,Die Folgen der Übertretung
der zu Erhaltung der Ordnung,
Gleichheit und Harmonie gegebenen
Gesetze, die, der Kürze
des Ausdrucks wegen, Strafen *)
genannt werden, dürfen keine
Rache anzeigen, sondern müssen
blbfs br Lider!. Erinherung-
mittel seyn, welche davor warnen
, künftig1 solche Fehler wieder
zu begehen. Von eigentlichen
iS-traien auf Verbrechen
kann bei uns nicht die Rede
seyn. Das Schwert "der Gerechtigkeit
verehren Wir in den Händen
der^weltl. Obrigkeit, chüe
selbst die Hände danach auszustrecken
; ü. Wer es gegen sich
reizt, verliert zwar nicht das
Recht auf unser Jßedauern, und
sogar auf unser thätiges Mitleid,
als Mensch: aber, Freimaurer-
Bruder hört er auf zu seyn, bis
etwa seine Unschuld, und der
Irrthum der Richter erwiesen
würde; denn sonst hörte der
Name: Freimaurer, auf, einen
vorzüglich guten Bürger zu bezeichnen
."

*) „Dafs das Zeitwort: t strafen,
nicht immer blofsthätliche khn~
düngen, sondern,, noch zu Luther
's Zeiten, auch belehren, ermahnen
, zurechtweisen, bedeutet
hab e, werden Leser von Luthers
deutscher Bibelübersetzung sich
erinnern."

lAnm. Bodens.

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