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URKUNDE.
UftKUNPE. 651
verfertigen, in'» Niederdeutsche
übersetzen, in beiden Sprache^
abdrucken u.imj. lßiß an alleLo-
gen des Königreichs vertheilen."
In dem Fac-simile der Unterschriften
auf S. 330 des
Weidmännischen "Werks sind
mir, dem Herausgeber, bei
der Vergleichung nachstehende
Abweichungen be-
m'erklich geworden. —"
Z. 7 v. u. 1. Colligni %
— 5--1535. Jcobus Pre-;
— 4--Uttinhove;
— 5 •--Falck;
— 2 —. — Melanthon! Auch
stehen im. Fac-simile die
Namen: Nobel bis Falck]
vor: Colligni bis Jcobus
JPrepositus,
Was Melanthon's Namen
insbesondere betrifft, welcher
ebenso, (nicht Melqnch*
ton,) auch auf den Titelblattern
seiner Ineisten Werke
steht, so habe ich dieUnter-
schrift auf dem Fac-simile
mit denen unter Melanthon's
eigenhändigenBriefen, welche
in der konigl.Bibliothek
zu Dresden aufbewahrt werden
, zusammengehalten und
behaupte nunmehr mit Bestimmtheit
, dafs jene nachgemacht
ist. Ein solches /,
z. B., wie in dem Vornamen;
Philippus, der übrigens" in
den Briefen nirgends eine so
höckerige Gestalt hat, findet
sich in diesen ebenso wenig
, als die dicken Striche
der Buchstaben im Fac-simile
. Das Gezwungene in
der Nachbildung war nicht
zu verkennen.
Übrigens mufs es befremden
, dafs man auf die deutsche
Ubers, einer Urkunde,
welcher eineso grofse Wichtigkeit
beigelegt werden,
will, nicht mehr Sorgfalt
verwendet hat. Sie ist iii
manchen Stelleu ganz ver-f
fehlt und unverständlich;*
Was ab er dem fOiT.IIeldmann,
der, wie er S. 308 versichert,
den lateinischen Text nicht
vor sich gehabt hat, .reicht,
zur Last fällt. Da eine Abschrift
desselben in meine
Hände gekommen ist; so
will ich biet einige Verbesserungen
versuchen.
S. 310, Z. 5;f., lies: Allen,
die diesem Orden der freien
Maurer oder Johannis einverleiht
sind {omnibusque, qui
Jiuic caementarlorum libero-*
-rum vel Joanms ordini *ad*
scrzpti sunt)!
S. 310, Z. 11 ff,, dürfte
folgen dermafsen zu verdeutschen
seyn. —
„ Da uns ü-berdie£s bekannt
ist, dafs man die Genossen die«
sei Ordens vorzüglich defshalb,
weil wir durch unergrEndliche
Geheimnisse und unauflösliche
Verträge (pacta), welche uns
binden (ligant) und von Allen
auf das Heiligste beobachtet werden
, aneinander gekettet (de-
vincti) sind, und damit (utque)
wir desto sicherer von Fremden
(exteris)xxxiöi Profanen getadelt
und öifentl. Verwünscliun-r-
gen preisgegeben werden mochten
, — des Verbrechern, denTem-
peiherienoxden wiederherstellen
zu wollen, anklagt, auch
uns öffentlich also bezeichnet,
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