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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 52
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0010
Fürsten in der Erhaltung und Erweiterung ihrer Rechte.5) Wenn Mayer-Eden-
hauser feststellt, daß in Basel die bischöfliche Landeshoheit nicht durch Kumulation
von Bannherrschaften entstanden ist6), so besteht keine Veranlassung,
diese Erscheinung zu verallgemeinern.

Die Bildung der geistlichen Territorien fällt in das 12. und in die erste Hälfte
des 13. Jahrhunderts. Durch Kaiser Friedrich II. wurden sie reichsgesetzlich
anerkannt. Spätere Veränderungen ihrer Grenzen stellen keine Neubildung von
Hoheitsgebiet, sondern Verschiebung des Bestehenden dar.7)

Die Reichs geschieh te der folgenden Jahrhunderte ist undenkbar ohne die
Erscheinung der Fürstbischöfe und Reichsäbte. Wohl erhielt sich zu den weltlichen
Großen der Zustand einer dauernden Rivalität; sie ist im ganzen, wie im
einzelnen festzustellen. Erst der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts aber war
es vorbehalten, mit dem Reichsgefüge auch die Fundamente der geistigen Territorien
ins Wanken zu bringen. Der Friede von Luneville vom Jahre 1801 besiegelte
ihr Schicksal. Sie hatten das Gebiet der erblichen Dynastien als Entschädigungslande
wieder zu ergänzen und abzurunden, die im Verfolg der französischen
Revolution ihren linksrheinischen Besitz an Frankreich verloren hatten,
sofern sie nicht selbst dem Ansturm der Revolutionsheere schon) früher zum
Opfer gefallen waren. Dem Reich blieb nur noch übrig, im Jahre 1803 das
Ende dieser Entwicklung anzuerkennen.

Wesentliche Aufgabe der vorliegenden Arbeit soll es nun sein, den Einfluß
der weltlichen Macht des Bischofs von Basel auf unsere engere badische Heimat
von ihrem ersten Auftreten bis zu ihrem Ende zu verfolgen und darzustellen.

u Hauck: Die Entstehung der geistlichen Territorien, a. a. O. S. 648.
Hauck: a. a. O. S. 651.
Rohr: a. a. O. S. 4.
Kiener: a. a. O. S. 93.
Hauck: a. a. O. S. 670.
Mayer-Edenhauser: a. a. O. S. 281.
Hauck: a. a. O. S. 672.

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