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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 83
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0041
suchte. Ende November aber schien dem Markgrafen und seinem Geheimen Rat
der Zeitpunkt für gekommen, nunmehr die Regierungsgeschäfte der Herrschaft
Schliengen in eigene Hand zu nehmen.

Am 25. November 1803 erhielt von Calm die Instruktion des Markgrafen
zur provisorischen Zivilbesitznahme, die bis ins Einzelne gehende Regelungen
enthielt. Danach sollte der Landvogt von Rötteln:

1. ein Schreiben des Markgrafen an den Bischof, in dem dieser von der
nunmehrigen Übernahme der Verwaltung unterrichtet wird, an Herrn von Rotberg
zur Weiterleitung übergeben und gleichzeitig um die für die Entlassung
der Dienerschaft erforderlichen Befehle nachsuchen. Für den Fall, daß darüber
Schwierigkeiten entstünden, sollte von Calm erklären, daß der Bischof auf Grund
des Reichsdeputationsschlusses vom 8. September 1802 mit der Zivilbesitznahme
ipso jure dazu verpflichtet sei. Danach

2. sämtliche baseischen Beamten, Ortsvorgesetzten und Verrechner versammeln
, ihnen die kommissarische Vollmacht über die nunmehr zu erfolgende
Veränderung eröffnen und ihnen zu erklären, daß die bisherige bischöfliche Regierung
aufgehört habe zu bestehen. Anschließend solle er sie bis zur Huldigung
durch Handschlag mit einer bestimmten Formel verpflichten, weiterhin im Dienst
zu bleiben, wobei sie der markgräflichen Gnade gewiß sein dürften.

Die Geistlichen habe er zum schuldigen Respekt gegen den Markgrafen zu
ermahnen, sie aufzufordern, im Amt zu bleiben und ihnen zu versprechen, daß sie
Gehalt und Pfründen behalten werden.

3. Die Registraturen waren zu schließen und zu versiegeln und riiit Beginn
der badischen Verwaltung wieder zu öffnen. Die ebenfalls zu siegelnden Archivalien
sollte von Calm an sich nehmen.

4. Die Verwaltung der Herrschaft Schliengen und aller bischöflichen und
domkapitularischen Besitzungen war einstweilen wie bisher weiter zu führen
und wurde dem Röttier Landvogt untergeordnet. Auch sollte mit den folgenden
Änderungen der Geschäftsgang vorläufig in den alten Bahnen weiter gehen:
Appellationen an das Reichsgericht! bleiben einstweilen eingestellt, im übrigen
werden alle Entscheidungen in Regierungs- und Finanzsachen, die bisher vom
bischöflichen Kollegium oder dem, Bischof selbst ergangen sind, vom Geheimen
Rat, der Rentkammer oder dem Markgrafen getroffen. Desgleichen sind die
bisher an diese Stellen eingereichten Berichte an die entsprechenden badischen
Behörden nach Karlsruhe zu schicken. Außerdem war durch Landvogt von Calm
in jeder Zweifelsfrage die Stellungnahme der Regierung einzuholen.

5. Die angeschlagenen Patente sollten abgenommen und durch neue, die die
Rechtsgrundlage für den Übergang in provisorischen Zivilbesitz darstellte, ersetzt
werden. Weiterhin waren landesherrliche Wappen und Insignien dort zu entfernen
und durch das markgräfliche Hauswappen zu ersetzen, wo es ohne Zerstörung
erfolgen konnte, andernfalls blieben sie als „unschädliche Altertümer".

6. Die Verrechner waren anzuweisen, ihre Bücher auf den 30. November 1802
für die? vorige Herrschaft abzuschließen und am 1. Dezember für die mark-
gräfliche Regierung neu anzufangen. Außer den verfassungsmäßigen Besoldungen
der übernommenen Beamten und der Geistlichen, durften sie ohne Erlaubnis der
Regierung oder des Rentamtmanns weder Geld noch vorhandene Naturalien
abgeben. Kassensturz und Neuinventur von Vorräten und Mobilien waren durchzuführen
und vom Landvogt von Calm zu überwachen169).

') GLA. Fase. 1, Blatt 19/20 GHP vom 22. November 1802.

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