Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 89
(PDF, 11 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0047
besitzers den „Todfall" zu leisten, der aber seit vielen Jahren nicht mehr erhoben
worden war, hatten aber im übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Freien und besaßen auch Güter, über die sie disponieren konnten.

Alle Bewohner hatten Frondienste für die Herrschaft zu leisten, insbesondere
zur Herstellung und Erhaltung der Landstraße, zum Brückenbau und zu öffentlichen
Anstalten. Auch die Gemeinden konnten bei Bedürfnis Zug- und Handfronden
verlangen, je nach Viehstand und Bevölkerungszahl194).

Nach der Behauptung der Ortsvorgesetzten sollte niemand zum Kriegsdienst
verpflichtet sein. Es war dieser aber nicht förmlich nachgelassen, sondern nur
lange nicht verlangt worden. Landvogt von Calm empfahl daher dem Markgrafen,
ohne weiteres hier Rekruten wie in den altbadischen Gebieten auszuheben, was
im übrigen sehr zur Auflockerung der großen Bevölkerungsdichte geeignet sei195).

Die Grenzen sowohl der Herrschaft Schliengen als auch der einzelnen Dörfer
lagen unstreitig fest außer im „Frauenhölzle", einem kleinen Waldstück, wo die
Gemeinden Steinenstatt, Neuenburg und Auggen zusammenstießen und das
jede für sich in Anspruch nahm.

Der Ortsvorstand wurde gebildet vom Vogt, zwei Geschworenen und zwei
Waisenräten. Seine Aufgaben waren die Verwaltung des Gemeindevermögens,
die Handhabung der „geringen" Polizeiangelegenheiten und die Ausführung der
oberamtlichen Verfügungen. Daneben waren die Waisenräte als Gemeindegericht
zur Schlichtung kleinerer Händel zuständig. Lediglich das gemeinsame
Gericht der vom Hauptgebiet getrennten Dörfer Istein und Huttingen hatte
weitere Befugnisse. Dieses war mit Gerichtsprotokollen versehen, worin Käufe,
Tauschverträge, Schuldverschreibungen, Eheverträge, Testamente u. a. eingetragen
werden konnten, jedoch mit der Maßgabe, von jedem Vorgang einen Auszug
nach Schliengen zu schicken zur Aufnahme in das oberamtliche Kontraktenprotokoll
. Wollten dei Bewohner von Schliengen, Mauchen und Steinenstatt solche
Rechtshandlungen vornehmen, so hatten sie mit ihren zuständigen Waisenvögten
in Schliengen zu erscheinen, die beabsichtigten Willenserklärungen unmittelbar
in das Kontrollbuch eintragen zu lassen und zu unterschreiben196).

Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis in Verwaltungssachen hatte das Oberamt
. Bei ihm lag auch der Schwerpunkt der Verwaltung an sich, doch war sie in
den zurückliegenden Jahren sehr vernachlässigt worden. Mangels Unterstützung
sah sich der Landvogt nicht in der Lage, zweckmäßige und nachdrückliche Maßregeln
durchzusetzen. Die Fürsorge für das Land und das Wohl der Bürger als
Hauptaufgabe der „Polizey" war der Willkür und dem Zufall überlassen. Nach
Verlust des Regierungssitzes Pruntrut hatte sich das hochfürstliche Hofratskollegium
als die bis dahin vorgesetzte Behörde kaum mehr gemeldet; Bischof und
Domkapitel interessierten sich im wesentlichen nur noch für ihre Einnahmen.
Die vielfache Belastung der Kriegs jähre hatte die Ordnung des Landes vollends
zerrüttet. So war es erforderlich, zunächst einmal wieder die allgemeinsten
Polizeivorschriften in Erinnerung zu bringen, was der zwar nicht in badische
Dienste übernommene, aber als provisorisch bestätigter Vorsteher des Oberamts
dafür zuständige Freiherr von Rotberg in Gemeindeversammlungen Anfang
Dezember 1802 durchführte. Es waren dies insbesondere: verbotenes Spiel in
Wirtshäusern, Übertretung der Polizeistunde, Nachtschwärmerei, Beherbergung
vonl Landfahrern,, öffentlicher Unterricht an Schulen u. a.197).

194) GLA. Fase. 1, Blatt 38 Bericht von Calms an den Markgrafen vom 25. 11. 1802.
*95) GLA. Fase. 1, Blatt 39 Bericht von Calms an den Markgrafen vom 25. 11. 1802.
196) GLA. Fase. 1, Blatt 41 Bericht von Calms an den Markgrafen vom 25. 11. 1802.
497) GLA. Fase. 1, Blatt 145—147 Bericht von Rotbergs an von Calm vom
8. 10. 1802.

89


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0047