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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 97
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0055
Der RDHS gab auch für diese Frage, über die auch zuvor unter der Decke
mit großer Zähigkeit gerungen worden war, eine klare Entscheidung. Nach
§ 51 hatten die Fürstbischöfe eine jährliche Mindestpensionssumme von 20 000 fl
anzusprechen. Daß bei Basel auch hier eine Ausnahmelage bestand, hatte man
aber berücksichtigt, nachdem man sich schon am 31. Dezember 1802 auf den
Standpunkt gestellt hatte, daß die Entschädigung des Bischofs von Basel aus
der gesamten Entschädigungssumme zu erfolgen habe.239) § 75 RDHS, der der
Abfindung der bisherigen Landesherrn von Basel und Lüttich gewidmet war,
bestimmte, daß Baden jährlich 10 000 fl an von Neveu zu entrichten habe. Die
zweite Hälfte der Pensionssumme sollte aus einem Fond bezahlt werden, in
den diejenigen Fürstbischöfe, die zuvor zwei oder mehr Bistümer regiert hatten,
von ihrer Entschädigung bestimmte Beträge abführen sollten. So mußte der
Kurfürst von Trier für Bischof Neveu 4000 fl leisten, der Bischof von Hildesheim
2000 fl, ebensoviel der Kirchenfürst von Regensburg; mit 1500 fl wurde
der Bischof von Würzburg belastet und mit den restlichen 500 fl schließlich
der Kurfürst-Erzkanzler. Für den Fall, daß einer dieser Bischöfe vor Neveu
sterben sollte, ging die Verpflichtung auf den Landesherrn über, der dadurch
von der Pensionsleistung frei wurde.

In Karlsruhe war man mit dieser Lösung zufrieden, insbesondere deshalb,
weil kurz zuvor, am 17. Februar 1803, Kardinal Rohan, der letzte Bischof von
Straßburg, verstorben war und somit ein Pensionsgläubiger wegfiel. So stimmte
auch Karl Friedrich ohne Zögern zu, die zu den Nettoeinkünften der Herrschaft
Schliengen fehlenden 7500 fl jährlich zum Unterhalt für den Basler Fürstbischof
zu tragen.240) Ein besonders zahlungsfreudiger Schuldner aber dürfte er nicht
gewesen sein, denn Neveu erhielt nach mannigfachen Vorstellungen erstmalig
im Jahre 1811 aus der großherzoglichen Kasse die ihm zustehende Zahlung.241)

Den Domkapitularen scheint man ihre bisherigen Bezüge, die ihnen in Höhe
von 9/io durch § 53 RDHS zugesichert worden waren, belassen zu haben; denn
von ihnen sind nach dem Herbst 1802 keine diesbezüglichen Beschwerden
mehr verzeichnet. Ob sie alle oder ein Teil von ihnen in den Genuß von Leistungen
aus der Kasse gekommen sind, die gemäß § 75 vom Kurerzkanzler
geleitet wurde und in die diejenigen Domherrn, welche mehr als eine Präbende
besaßen, 2/io ihrer 0/io abzuführen hatten, ist nicht ersichtlich.

V. Die Eingliederung der bischöflich-baseischen Gebiete in das Kurfürstentum

Baden.

Der im Verhältnis zu seiner bisherigen Größe bedeutende Zuwachs von
59 XA Quadratmeilen Land mit 237 000 Einwohnern, dem ein Verlust von nur
(S Quadratmeilen mit 25 500 Einwohnern gegenüberstand,242) machte eine grundlegende
Neuorganisation des Landes erforderlich. Geheimrat Brauer, der schon
am 30. August 1802 in einer Denkschrift die erste Grundlage für das große
Werk geschaffen hatte, wurde vom Markgrafen mit dieser umfassenden Arbeit
beauftragt.

') PC Band 4, Seite 216.

') PC Band 4, Seite 364/365 GHP vom 21. 2. 1803.
) Bury: a. a. O., Seite 411.

) Berghaus: Deutschland seit 100 Jahren, Band II, 1, Seite 28.

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