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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 98
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0056
Die Verschmelzung der neu erworbenen Gebiete mit den alten war nicht
einfach, insbesondere infolge der zum Teil großen Unterschiede in verwaltungsmäßiger
und wirtschaftlicher Beziehung. Es mußte ein geschlossenes Staatsgebilde
mit organischem Aufbau geschaffen werden. Brauers erster Vorschlag,
wonach das Land in „vier Corpora" eingeteilt wurde, von denen zwei die evangelische
und die katholische Markgrafschaft bilden sollten, lehnte man ab, um
nicht die religiösen Gegensätze zu verschärfen.243) Auf Grund dieses Planes
wäre die Herrschaft Schliengen der evangelischen Markgrafschaft eingegliedert
worden.

Nach erfolgter Umarbeitung erging dann am 4. Februar 1803, noch vor Verkündung
des RDHS, das erste Organisationsedikt, nach dem das Land in drei
Bezirke aufgeteilt wurde: die Pfalzgrafschaft bei Rhein, die badische Markgrafschaft
und das Fürstentum am Bodensee. Indem man das bisherige Basler
Gebiet zur Landgrafschaft Sausenberg schlug, der es in älteren Zeiten schon
angehört hatte, wurde es Bestandteil der badischen Markgrafschaft.244)

Das sechste Organisationsedikt vom 9. März 1803, das die weitere Aufteilung
nach unten regelte, brachte die Teilung der ehemaligen Landvogtei Schliengen.
Istein und Huttingen gingen an das Oberamt Rötteln über, das mit 3 Beamten
besetzt wurde und in Lörrach seinen Sitz hatte. Zum Oberamt Badenweiler
kamen Schliengen, Mauchen und Steinenstatt mit ebenfalls 3 Beamten, die in
Müllheim, Schliengen oder Auggen und in Badenweiler selbst saßen. Mit dem
Stabsamt Wolfenweiler zusammen bildeten diese beiden Oberämter die Landvogtei
Sausenberg.245)

Der Instanzenzug der Verwaltung ging nunmehr vom Kurfürsten, der Karl
Friedrich nach § 31 des RDHS geworden war, resp. seinem Geheimen Rat über
die badische Markgrafschaft, deren Spitze mit dem Hofratskollegium und einem
Präsidenten in Karsruhe saß,246) über die Landvogtei Sausenberg in Lörrach zum
Oberamt Rötteln, bzw. Badenweiler.

Die Gerichtsverfassung hatte sich dahingehend geändert, daß die rechtsuchenden
bisherigen Basler Untertanen als erste Instanz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
sich nach ihrer Wahl an das zuständige Oberamt oder das Hofgericht
in Rastatt wenden konnten ohne Rücksicht auf den Streitwert; nur
ging eine Instanz verloren, wenn der Prozeß unmittelbar in Rastatt anhängig
wurde; denn das Hofgericht war gleichzeitig Berufungsgericht der Oberämter,
wobei ein Mindeststreitwert von 100 Gulden bestehen mußte.247) Die letzte
(zweite, bezw. dritte) Instanz mit einer Appellationssumme von 300 Gulden
bildete das Oberhofgericht in Karlsruhe,248) da dem Kurfürsten im § 33 RDHS
erneut das „Privilegium de non appellando" zugesichert worden war."

243) Andreas: Friedrich Brauer und die Entstehung des ersten badischen Organisa-
tionssediktes vom 4. Februar 1803, a. a. O., Seite 650/651.

244) Carl Friedrich: Organisation der badenschen Lande, Seite 6/7.

245) Carl Friedrich: Organisation der badenschen Lande, Seite 6.

246) Carl Friedrich: Organisation der badenschen Lande, Seite 26.

247) wie 246)j Seite 30#

248) wie 246) Seite 15

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