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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1955-02/0009
jährlich im Frühjahr die gesamte waffenfähige Mannschaft des Landes zusammen
. Hier fielen in allen für Volk und Land wichtigen Fragen die Entscheidungen
durch die „Landschaft", das heißt, durch das wehrfähige Bauernvolk.

Der Freiburger Historiker Gerd Tellenbach13) schreibt dazu u. a.: „Die
Stammesrechte genossen im Karolingerreich große Achtung. Jeder durfte und
mußte nach dem Recht seines Stammes leben . . . Aber gerade die Heeresverfassung
ist dasjenige Gebiet, auf dem sich die Stämme behaupteten. Die Stämme
stellten eigene Kontingente zum Kriegsdienst. Die Alemannen, Sachsen, Bayern
usw. sind meistens die Armeekorps der karolingischen Zeit. Die Bedeutung
dieser Tatsache geht über das rein Militärische weit hinaus. Die Heeresversammlung
ist nämlich zugleich Volksversammlung. Das Volk ist dort entsprechend
der Heeresgliederung nach Stämmen aufgeteilt. . . . Die westgermanischen
Stämme des Festlandes waren also in das große Reich der Franken hineingezwungen
, wo sie in ihrer Eigenart vielfach gehemmt und beengt, leben mußten.
Aber ihre Angehörigen blieben als freie Männer geachtet und ihre Gemeinschaften
konnten ihre Eigenart und Keimkraft für eine kommende Zeit der Entfaltung
bewahren."

Im September 1503, als Markgraf Philipp starb, wurde die Landschaft auf
den Sausenhart berufen, wo Markgraf Christoph mit den Bauern die Frage
der Nachfolge besprach, wie sie 1490 im Erbvertrag festgelegt worden war.
Trotzdem damals einige Vögte als Vertreter der Landschaft mitberaten hatten,
kam man jetzt erst nach langen Verhandlungen am Abend zu dem Ergebnis,
daß man zur Huldigung bereit sei, wenn der Markgraf die alten Rechte, Gewohnheiten
und Gerechtigkeiten bestätige. Ich verweise auf die verschiedenen
Veröffentlichungen von K. Seith,14) in denen diese Dinge ausführlich dargestellt
sind. Wer die ganze Bedeutung dieser „Landschaft" erfassen will, muß nur einen
Blick in das benachbarte vorderösterreichische Land werfen. Dort stellen die
Ritter, die Prälaten und die Städte die Volksvertretung; die Bauern kommen zu
keiner Bedeutung, während hier die „Landschaft ausschließlich aus Bauern"
besteht.

Sie gliedert sich in die vier Viertel: Rötteln, Sausenberg, Weil und Schopfheim
. Jedes Viertel besaß seinen Hauptmann, seinen Fähnrich, seine vier Räte,
seinen Feldwaibel und zwei Viertelswaibel. Mappach stellte 14 Doppelsöldner
und 6 Musketiere im Tannenkircher Fähnlein, zu dem außer Mappach auch
noch Blansingen und Tannenkirch gehörten. Die militärischen Führer der vier
Viertel bildeten den „Gemeinen Ausschuß der Landschaft". Dieser wurde vom
Landvogt einberufen nach Rötteln, Tannenkirch oder Kandern. Die Mitglieder
wurden von ihren Vierteln gewählt. Sie wirkten mit an der Gesetzgebung und
allen wichtigen Fragen, die das Wohl der Allgemeinheit angingen. Das Andenken
an diese Männer wird lebendig gehalten durch eine Anzahl Grabtafeln.
In Welmlingen war es Georg Hopp und sein Sohn Simon. Von dem Holzener
Vogt, dem Herrn Leonhard Bammerlin, sagt die Inschrift auf seinem Grabstein,
er sei „einer der fürnehmsten Ausschüsse, der vorab in den Kriegsunruhen dem

13) „Die Entstehung des deutschen Reiches" von Gerd Tellenbach. München 1946.

14) Karl Seith: „Wesen und Bedeutung der landständischen Einrichtung des Mark-
gräflerlandes am Ausgang des Mittelalters" im „Basler Jahrbuch" 1927.

„Wehrverfassung in den Herrschaften Rötteln und Sausenberg 1517, 1618 und 1672"
in „Das Markgraflerland" Jahrg. 1, Heft 4.

„Grabtafeln von Mitgliedern der alten baden-durlachischen Landstände im Markgraf
lerland und deren Bedeutung" in „Das Markgraf lerland" Jahrg. 1, Heft 1 und 2.

„Zur Geschichte des Mark^räflerlandes im Zusammenhang mit der Stammes- und
Reichsgeschichte." Im „Markgräfler Jahrbuch", Band 3, 1954.

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