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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0045
Zur Unterhaltung des Fasclvichs war in der Regel der Pfarrer verpflichtet
, dem dafür der kleine Zehnt zustand. Diese Auflage war meist im
Kompetenzbuch der GeistL Verwaltung Rötteln fixiert. Allerdings versuchten
die Pfarrer oft mit allen Kräften, sich von dieser lästigen Verpflichtung zu
lösen. So schreibt der Pfarrer von Grenzach im Jahr 1698, er bitte dringend,
den Wucherstier außer Hauses geben zu dürfen, notfalls wolle er sogar für ein
Kostgeld aufkommen. Er meine aber, die Haltung des Wucherstieres sei „für
einen Ministerio eine unanständige Sache, zumahlen da seine Kinder allgemach
erwachsen, denen selber sehr scandalos, wie nicht wenig gefährlich sei", den
Wucherstier in seinem Hause halten zu müssen43). Später baute man den Farren-
stall an die Schulhäuser an, was vielfach bis heute so blieb.

Nur unter der markgräflichen Landeshoheit ist die Allmendnutzung auf
die Bürger beschränkt. In der Dorfordnung für Istein und Huttingen ist festgelegt
, daß jeder Einwohner, sei er frei oder dem Kloster (Istein) oder einem
fremden Herrn leibeigen, die Allmende nießen könne wie jeder andere auch44).
Doch herrscht auch hier die Realleibeigenschaft: wer keinen nachfolgenden
Herrn hat, wenn er nach Istein oder Huttingen zieht, wird mitsamt seinen
Kindern dem Kloster leibeigen.

Der Abzug ist in Istein und Huttingen frei: jeder mag ziehen, wohin
er will. Der Auszug allerdings geht nach einem seltsamen Zeremoniell vonstatten
: wenn der Hausrat auf den Wagen geladen ist und die Pferde davor
gespannt sind, soll der Vogt mit einem Finger gegen die Landwide45) stoßen
; kann er den Wagen aufhalten, so muß der Betreffende dableiben,
kann er es nicht, so soll man ihn ziehen lassen und ihm freundliches Geleit
geben bis an den Dorfetter4ß). Im Markgräflerland war zwar an manchen
Orten ein solches Abzugszeremoniell ebenfalls noch zu Beginn des 16. Jahrhunderts
fixiert — in Blansingen mußte der Amtmann den voll beladenen und
mit 9 Hengsten bespannten Wagen sogar mit dem kleinen Finger aufzuhalten
versuchen47) —, doch war hier der Abzug durch die verlangte Manumission 48)
und das zu zahlende Abzugsgeld von 10 °/o im Laufe der Zeit wesentlich erschwert
worden: schon die Verweigerung der Manumission — auf die ja, wenn
auch eine bedeutende Taxe dafür zu zahlen war, keinerlei Rechtsanspruch
bestand — genügte, um dem Untertanen den legalen Abzug unmöglich zu
machen.

Istein und Huttingen boten außerdem Asyl für Flüchtige, was immer sie
getan hatten: wer innerhalb des Etters nachjagte, war mit Leib und Gut verfallen46
).

4. Die Abgaben von Grund und Boden

Eine Anzahl wichtiger und ertragreicher grundherrlicher und öffentlicher
Abgaben wurden von Grund und Boden erhoben.

In erster Linie waren für die Nutzung von Bauernland jährlich wiederkehrende
Abgaben von — in der Regel — gleichbleibender Höhe, die sogenannten
Lehen zinse zu entrichten. Deren Höhe war für die einzelnen Bauernlehen
sehr unterschiedlich1); die Frage, wieso ein kleines, schlechtes Ackerstück
manchmal viel mehr zinsen mußte als ein großes und gutes, läßt sich für
unseren Zeitraum jedoch im Einzelfall nicht mehr klären.

Weitere Abgaben entstanden ferner dadurch, daß auf einer als Bauernlehen
überlassenen Liegenschaft Gebäude errichtet wurden: dann war der Holst
ä 11 e n z i n s als Zuschlagszins zu entrichten. Selbst von einem Keller in
einem Gebäude mußte in den meisten Fällen gesondert gezinst werden.

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