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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-02/0026
allen nur möglichen Vorschub zu leisten nicht ermangeln wird. Dieselbe werden
aller derer denen neuen Bürgern ertheilten Vorrechte, Gnaden und Freyheiten
sich zu erfreuen haben.

Hierunter gehört vornehmlich die Befugnis, daß diejenige, so sich allda
niederlassen, lebenslang die Freiheit haben, sich wiederum hinweg- und dahin
zu begeben, wo es ihnen beliebet, ohne daß sie deshalb das geringste an Taxen,
Zehenden-Pfennig, Abzug oder dergleichen von ihrem in das Land gebrachten
oder darinnen erworbenen Vermögen zu bezahlen hätten. Sölten sie binnen
denen ersten fünf Jahren ihres ruhigen Aufenthaltes versterben, so haben ihre
Kinder gleichmäßige Freyheit auf die Zeit ihres Lebens, weiter gesizte Erben
aber drey Jahre lang, von dem Tag, da ihr Erblasser gestorben, zu genießen.

Die Leibeigenschaft samt allen davon abfließenden Rechten ist allbereits
durch den Gnadenbrief, wodurch Lörrach zu einer Stadt ist erhoben worden,
völlig und ewiglich abgethan. Auch seynd die herrschaftliche Abgaben so gering,
daß sie in keinen Betracht kommen, wie denn auch allen denenjenigen, welche
an gedachtem Orte gute Gewerbe aufrichten, allbereits eine zehenjährige gänzliche
Befreiung davon ist zugestanden worden.

Diejenige aber, so vorzüglich nüzliche Fabriken, die mögen Nahmen haben,
wie sie wollen, in Lörrach anzulegen gedenken, auch Rentenirer und Capitalisten,
welche daselbsten in Ruhe zu leben sich entschließen, oder auch ansehnliche
und dem Lande nüzliche Negocianten haben über die mit den anderen Bürgeren
gemein habende Rechte und Freyheiten der Landesfürstlichen Huld und Gnade
sich noch besonders versichert zu halten.

Anerwogen des Herrn Marggravens hochfürstliche Durchlaucht hiermit die
öffentliche Zusage thun lassen, daß Höchstdieselbe dergleichen Persohnen alle
nur mögliche Freyheiten gnädigst ertheilen und ihnen die kräftigste Unterstützung
je und zu allen Zeiten angedeihen lassen wollen. Wesfalls dann ihnen
frey gestattet wird, sich vor ihrer Niederlassung derer etwa nöthigen erachtenden
Bedingungen wegen entweder an das Fürstliche Oberamt Röteln oder an
den Fürstlichen Hofrath zu Carlsruhe oder an Seine Hochfürstliche Durchlaucht
Höchst-Selbst unmittelbar zu wenden.

Gegeben zu Carlsruhe, den 3 ten Junius 1756.

Aus Hoch-Fürstlicher Marggrävlich Baden-Durlachischer

Geheimen Canzlei.

Lörrach im 18. und 19. Jahrhundert

Von Dr. Herbert Berner, Singen a. Hohentwiel

Am 27. August 1932 hielt Karl Herbster eine gehaltvolle Festrede zur
250-Jahrfeier der Stadt Lörrach, in der er ein liebevoll gezeichnetes umfassendes
Bild des Ortes und seiner Bewohner um das Jahr 1682 entwarf. Jenem
Stadtprivileg aber blieb der Segen vorenthalten, und so feiern wir heuer mit
voller Berechtigung das 200jährige Jubiläum der Wiederverleihung der Stadtrechte
. Um die Mitte des 18. Jh. waren bereits alle Wachstumselemente vorhanden
und erkennbar, die eine günstige Entwicklung der Gemeinde verhießen.
Zu ihnen gehören neben den natürlichen verkehrsgeographischen Voraussetzungen
, der bedeutsamen Industrie und dem Röttier Pädagogium die im folgenden
gezeigten geistlichen und weltlichen Behörden, die nach der Zerstörung des

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