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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 96
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0098
Hofmeier hat dem Spitalmeister mit seinem Gesinde und Gespann zu dienen und
ihm einen Imbiß und ein Nachtmahl zu reichen. Trifft der Spitalmeister aber zu
Anfang des Monats Mai nicht ein, so soll er sich im Lauf dieses Monats einstellen,
doch vorher dem Hofrichter seine Ankunft rechtzeitig anzeigen. Übersitzt er aber
den vorgeschriebenen Monat und kommt nicht, dann ist der Spitalmeister für das
Jahr des Imbisses und Nachtmahls entledigt.

Jedes Jahr erscheint auf den St. Gallentag der Propst, um von den Hubern des
Hofs die Zinse zu empfangen und von ihnen den Imbiß und das Nachtmahl zu
erhalten, wozu sie verpflichtet sind. Versäumt aber ein Huber, seinen schuldigen
Zins zu entrichten, so soll er die Zehrungskosten mit dem schuldigen Zins bezahlen
.

Zieht der Propst weiter, so muß ihm das Geleite auf eine Meile Wegs gegeben
werden.

Dem Spital steht Zwing und Bann des Dorfes zu, also das Recht zu gebieten und
zu verbieten, so weit die Gemarkung Egringens reicht. Daher hat es auch das
Recht, den Richter einzusetzen, der Strafgewalt hat, ausgenommen aber Diebstahl
und Körperverletzung. Auf Diebstahl steht Todesstrafe, wie das die Inschrift auf
dem Röttier Richtschwert des Scharfrichters erweist; sie lautet: „Wann Einer
find, Eh das der ander verliehrt, Der stirbt durchs Schwert, Ehe das er Kranck
wird". (Die Gravierung zeigt einen Henker mit erhobenem Schwert.) Wir stellen
hier fest: Der Dinghof mit seinem Meier und den Hubern hat das Niedergericht
und behandelt die Fälle über Eigen und Erb. Der Vogt aber übt die Hohe Gerichtsbarkeit
aus über Hals und Hand; er straft mit dem Schwert und dabei geht es im
schlimmsten Fall um Kopf und Kragen. Das Urteil wird aber nicht in Egringen
vollstreckt, sondern auf dem Kapf der Burg Rö'tteln, wo das Landgericht - das
Gericht der Sieben - tagt und wo der Oberherr des Landes und Dorfes seinen Sitz hat.

Wie die Basler Mün^e, die Stäbler, im Lande gang und gäbe sind in Handel und
Wandel, so gilt in Gewicht und Hohlmaßen das Rheinfeldische „Gefecht". Rhein-
felden ist Reichsvogtei und hat seine feste Burg auf dem Rheinfelsen, rings von
den Wirbeln des schnellen Stromes umrauscht, der durch die Schwellen, die das
Rheinbett queren, dahinschießt und den „Stein" schützt. Die Gerichtsherrschaft
stößt ins heute schweizerische Gebiet hinüber und umfaßt rechtsrheinisch eine
Anzahl Dörfer auf dem Dinkelberg, reicht dabei bis an die Landesgrenze des
Markgraf lerlandes heran.

Über falsches Maß und Gewicht richtet das hohe Gericht. Die Zinsleute haben
ihre Abgaben in den Hof zu liefern, das Korn zwischen den 2 Marientagen der
Himmelfahrt (15. August) und dem im Herbst (8. September) und die Geldzinse
auf St. Galli, das ist der 16. Oktober. Wer darin säumig ist, büßt es mit 3 Schillingen
. Im schlimmsten Fall zieht der Spitalmeister die Güter ein.

Das Spital hat über die Ordnung auf Wegen und Brücken innerhalb des Bannes
Egringen zu wachen und Mängel abzustellen. Es setzt auch den Bannwart ein. Die
„Große Einung" ist ein Wald, der von der Gemeinde und dem Hof gebannt wird,
also nicht eigenmächtig genutzt oder betreten werden darf. Wer dabei betroffen
wird, verfällt einer Buße, wovon ein Drittel dem Spital, zwei Drittel den Dorfleuten
zufallen. Meist wird das Strafgeld vertrunken.

Zum Nutzen der Gemeindebürger hat der Hofmeier einen Stier und einen Eber
zu halten auf seine Kosten. Der Hirt treibt sie aus. Kommen sie aber in einen
Acker, solle sie niemand vertreiben als mit einem schwarzen Hut auf einem
Stecken (Vogelscheuche). Wo sich der Stier oder der Eber in ein Haus verlaufen,
soll man sie bleibenlassen und sie wieder zurückbringen nach des Spitals Recht.

Jeder Bauer im Dorf darf den Wein, der ihm im Egringer Bann wächst, ausschenken
, wenn er will. Gekauften Wein darf er nur mit Genehmigung des Spitalmeisters
ausgeben.

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