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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 97
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0099
Der Appellationsweg in gerichtlichen Dingen geht vom Hof in Egringen nach
Fischingen, von da nach Mappach, Ebringen und endet in Kirchzarten.

Wenn die Hofgüter an die Kinder vererbt werden, so hat der älteste als sogenannter
„Träger" (der Teilstücke) die Abgaben seiner Geschwister einzuziehen
und abzuliefern, wie wenn das Gut nicht geteilt worden wäre. Er hat auch dafür
zu sorgen, daß die Güter in gutem Stand gehalten werden.

Als „Ehrschat^ (Anerkennung der Spitalrechte) entrichten die Dorfleute von
einer Kornschuppis 5 Stäbler an den Spitalmeister, „so sich die Hand wandlet",
also ein anderer das Ackerstück übernimmt. Die alten Güter geben von einem
4-Pfennigschuppis so viel als Ehrschatz, wie sie Zins trägt. Das Dinggericht wird
gehalten am St. Hilarientag, das ist der 20. Tag nach Weihnachten, Anfang Mai
und um den St. Gallentag.

Jedes Haus in Egringen soll im Jahr 3 Tagwanne verrichten (Frondienste), im
Heuet, in der Ernte und im Herbst. Die „Werkleute" erhalten roten Wein, Fleisch
und Roggenbrot. Der Hof kann seine Matten verbannen, wenn er es für geboten
hält. Dann darf sie niemand ungestraft betreten.

Stirbt ein Besitzer von Spitalgütern, haben die Hinterbliebenen den „Todfall"
zu geben, nämlich das Beste, was er hat, „ohne eins", d. h. hat er nur 1 Stück Vieh,
darf das nicht genommen werden (aber vielleicht das beste Kleid, das er an sonntäglichen
Tagen getragen hat.).

Eine Einung soll nur aufgerichtet werden mit Zustimmung des Meiers. Machen
die Bannwarte die Leute auf die Einung aufmerksam, so ist ihnen zu glauben. (Die
Einung ist Gemeindegesetz und bestimmt die wirtschaftliche Ordnung in den
Zeigen.)

Die Buße kann gepfändet werden. Das Pfand darf nur in den Hof oder in die
Taverne (Wirtshaus) gebracht werden. Nach altem Herkommen sind dem Hofmeier
die Umzäunungen um gebannte Matten aufzurichten.

Jeder Huber hat dem Geding des Hofes gehorsam zu sein, widrigenfalls er dem
Meier 3 Schillinge zur Buße geben muß. Jeder Zinsmann, der in den Hof mit
1 Schilling und einem Huhn zinse, soll ein Huber sein.

5. Die Aufgaben des Dinghofmeiers

Der Meier ist auf eine „Ordnung" angenommen und wird darauf vereidigt. Er
hatte zu schwören:

1. des Spitals Nutzen zu fördern und Schaden abzuwenden,

2. die ihm übergebenen Hofgebäude, den Grundbesitz, desgleichen den ihm
überlassenen Heuzehnten jenseits des Etters in gutem Bau und Zustand zu erhalten
und vor jeder Minderung zu bewahren,

3. gute Aufsicht zu tragen zu den Holzungen des Spitals mit Einschluß des sogenannten
Rutenholzes zu Eimeidingen und Entwendungen entgegenzutreten,

4. die Heischrödel und Register richtig zu führen und auf die Einkünfte aus dem
Frucht- und Weinzehnten wie auch auf den Anteil am Bann- und Zinswein und
den Eingang von Frucht- und Bodenzinsen in Geld getreue Sorge zu tragen;
ferner darauf zu achten, daß kein zinsbares Stück verlorengehe. Alle Zins- und
Zehntfrüchte sind in guter, sauberer, wohlgeputzter und kaufmannswährschafter
Ware, ohne Ansehen der Person, unverfälscht und unverändert, wie sie
geliefert worden sind, mit dem gewöhnlichen Fuhrlohn von 5 Schillingen für
die Fuhre nach Basel zu verbringen. Im Herbst läßt er die Trauben und den
Most um den gewöhnlichen Fuhrlohn von 10 Pfund auf die Trotte des Spitals
in Fischingen führen.

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