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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 104
(PDF, 61 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0106
Untertanen, die der Kirche zinsbar seien mit Geld, Wachs oder Öl diese Verpflichtung
abzulösen hätten, denn man werde diese Güter neu in den Berain aufnehmen.
Die Kirche käme so um ihre alten und zugekauften Einkünfte. Alle Schreiben und
deren Besiegelung, die bisher dem Spital zustanden, waren ihm seit etlichen Jahren
durch den Landschreiber von Rötteln entzogen worden. So erhielt die herrschaftliche
Verwaltung laufend genauen Einblick in das Verhältnis des Spitals zu
Egringen und seinem Meierhof.

Um 1570 werden nun die Rechte des Markgrafen in allen Gemeinden seines Landes
genau erfaßt und schriftlich festgehalten. So erfahren wir von Egringen:

„Der Durchleüchtig Hochgebohren Unser Gnädiger Fürst und Herr, Herr
Carol, Marggrav zu Baden und Hachberg etc. hat zu Egringen in dem Flecken und
so fern und weit deßelben Flecken Zehend, Zwing und Bann gangen und begreifen,
einzig und allein alle und jede Landsfürstliche hohe Gerichtliche und Malefizsträf-
liche Regalien, Jurisdiction, Oberkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit, auch
Geleit und Forst und was jetz erzehltem allem und jedem von Recht und Gewohnheit
anhangt und unterworffen und daher alle und jede derselben Gebott, Verbott,
Frevelstrafen und Bußen und sonst niemand anders. Aber die niedergerichtliche
Jurisdiction und Oberkeit und deßelben Stab hat der Spital zu Basel und nit höher
denn von drey biß uff neün Schilling Stebler zu gebieten."

Nach dieser Einleitung folgen nun die Ansprüche der Herrschaft:

1. Alle Untertanen und Einwohner sind ihr reysbar (zu Kriegsdienst verpflichtet),
steuerbar und dienstbar. Sie helfen die allgemeinen Landesnöte tragen.

2. In der Frohn haben sie den Hof garten %u Rötteln bei der Vieh scheuer ^u heuen und
%u öhmden und in die Scheuer %u führen. Sie haben auch das Brennholz für Rötteln zu
machen und zu führen. Sei seien zu allen angeforderten Frohnen mit Fahren
und Handarbeit jederzeit gehorsamlich erschienen, wohin man sie auch beschieden
habe.

3. Alle hohen und niederen Frevel sind allein der Herrschaft zuständig, wie auch in
andern Flecken der Herrschaft.

4. Wer aus Egringen und dem markgräflichen Gebiet in eine andere Herrschaft
zieht, hat von allem seinem Vermögen den zehnten Gulden als „Ab^ug" zu
geben. Erbt ein Ausländischer in Egringen irgend ein Gut oder einen Gegenstand
, so muß er - sofern er dies wegbringt oder verkauft - davon den zehnten
Gulden entrichten.

5. Von jedem Haus in Egringen fällt der Herrschaft jährlich auf Martini eine alte
Henne, „Faßnachtshuhn" genannt, zu. Es ist das Zeichen der Leibeigenschaft.
Ausgenommen sind die Häuser des Vogts und des Pfarrers. Zur Zeit zählt das
Dorf 53 Häuser.

6. Der Pfarrsat% gehört dem Spital zu Basel. Aber die Kirche und der Kirchensatz,
desgleichen die Oberkeit und Vogtei über diese und über die Güter des heiligen
Gefälls (einer Stiftung, „das Heilige" genannt) gehört der Herrschaft. Die
Abgaben werden von der Geistlichen Verwaltung in Rötteln eingezogen.

7. Vogt, Gericht und die ganze Gemeinde erwählen den Sigristen, der dem Vogt
als dem Stellvertreter der Obrigkeit das Gelübde ablegen muß.

8. Desgleichen wählen sie die Bann warte und Hirten, die wiederum vom Vogt
verpflichtet werden.

9. Aller Große Frucht^ehnt und der Wein^ehnt fällt dem Spital zu. Von etlichen
Gütern bezieht der von Rotberg den sogenannten Kleinen Zehnten: Obst, Nüsse,
Gartenfrüchte u. dgl.

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