Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 184
(PDF, 61 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0186
Verträglichkeit und volle Anerkennung frühester Zustände. Diese uralten Rechtsbräuche
kamen in den Kriegen des 17. Jahrhunderts ins Wanken und Vergessen.
Viele versuchten, die Unsicherheit zum eigenen Vorteil zu nützen, die anderen
mußten abwehren und das Überkommene in harten Prozessen verteidigen. Der
Streit zwischen unseren beiden Gemeinden brach 1665 aus; ein Schiedsspruch und
Vertrag aus diesem Jahre klärt uns auch über die überlieferte Rechtsform auf und
gibt uns Hinweise über die Grenzen und Zuständigkeiten des gemeinsamen Weidgangs
:

Die Gemeinde Mappach klagte über die ungerechte Verteilung der Weidplätze.
Während die Egringer alle Tage mit ihren Rossen und Rindern in den Mappacher
Bann und Hochwald fahren, sei ihnen die Weide dort nur für etliche halbe Tage
in der Woche gestattet. Auf Grund von Zeugenaussagen wird folgendes Recht für
beide Gemeinden vertraglich festgestellt und verbindlich anerkannt:

1. Egringen solle fürderhin berechtigt sein und Macht haben, mit ihren Rossen
und Rindern von Montag bis Freitag alle Vormittage bis gegen 11 Uhr in die
Erlen und in den Hochwald von Mappach zu fahren. Es verpflichtet sich „bei
herrschaftlicher Strafe von 10 Pfd", Mappach beim Ausreuten dieser Waldungen
zu helfen.

2. Mit der Feldweid (Brachfelder) solle es wie von alters her auch weiterhin gehalten
werden: Wenn die Egringer ihren Bann auftun, soll es dem Mappacher
Weidvieh gestattet sein, bis an den Hanenweg und an das Käppeli, unten an den
Mappacher Weg, hinter die Wogmatten bis an den Feuerbach zu fahren. Wenn
hingegen Mappach seinen Bann antritt, seien die Egringer ebenso befugt, ihr
Vieh bis an das Dorf Mappach und bis auf die Goldäcker zu treiben.

3. Die Langen-, Winkel-, Rietbach- und Sohlmatten sollen wie ehedem gemeinsam
genutzt und abgeweidet werden.

Mit diesem Schiedspruch sollte man auch allen Streit und alle gegenseitigen
Schmähreden vergessen, aufheben und geloben, Frieden zu halten. Aber selbst
die hohe Strafandrohung - 10 Pfd an die Herrschaft, 5 Pfd an den Obmann und je
2 Pfd an die Schiedsmänner - verhinderte neue Angriffe nicht. Immer wieder,
1714 und 1729, warfen die Mappacher ihrem Nachbardorf Anmaßung und Übertreibung
vor, nun vor allem maßloses Abweiden im kleinen Weidegebiet der
Maugenharder; gemeint ist wohl der Mappacher Gebietsteil jenseits des Bächleins,
da ja erst einige Jahre später - 1760 - auch die 6 Höfe im Egringer Bannteil zunächst
kirchlich und politisch Mappach angeschlossen worden sind. „Egringen
habe dort allein den Nutzen und Maugenhard nur den Schaden." Auch in den
folgenden Jahren 1751-1752 und 1827 wurden den Egringern die alten, immer
gleichen Vorwürfe gemacht. Deshalb war auch die Zeit reif und gekommen, die
den Wunsch und das Begehren nach der endgültigen Abgrenzung und Bereinigung
erfüllte. Im Jahre 1863 fiel der Hauptteil des Gebiets rund um Maugenhard,
das bis dahin noch Bestandteil des Egringer Banns war, durch Tausch und Grenzverlegungen
an den Mappacher Bann. Mit dem Aufhören der Waldweide und der
Einführung der Zwischenfrucht für die Brache im 18. und 19. Jahrhundert entfielen
wohl selbstverständlich auch die altüberlieferten Rechtsansprüche der
gemeinsamen Weiden und mit ihnen natürlich auch der Streit der beiden Nachbarn.

Eine besondere Stellung im Gemeinwesen nahm von jeher der Wald ein, dessen
Besitz nicht nur gegen die Herrschaften verteidigt, sondern auch gerade von unserem
Dorf in liebevoller Pflege gehalten worden ist. Schon 1730 kann der Landvogt
Leutrum die Gemeinde loben, daß sie in ihren 106 Ju Holz „alles junge
Eichen nachsetze und den Bezirk so angenehm mache, daß man mit appetito
darin reiten und spazieren gehen kann". Diese Tatsache hat er wohl gerne bei
seinen gelegentlichen Ritten auf der Straße, die von Rötteln nach der Kalten Her-

184


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0186