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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 206
(PDF, 61 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1959/0208
Drainage vor einigen Jahren habe man im Hederichsried Fundamente einer
alten Straße festgestellt.

(K 169) bestätigt: Die Beziehungen zwischen römischen Straßenzügen und
Namen wie „Hochgesträß" sind vielfältig.

114. an der Hohlen

1755/GEg 17. Mgh nö. des Sohl (A: mi.-bös)
Halde = Hohle (s. Huttingen).

115. an der Holengasse d3
1408-1414/BSp 3

gegen Brüelsteg und Hohlengaßen in der Wüestin; 1700/GEg 15

Einst eingeschnittener Feldweg, hebt sich heute nicht mehr vom ebenen

Gelände ab (s. evtl. zusammenhängend mit dem „Engeweg" - nach Lage

dasselbe).

116. a) ob dem Holz A u. Ma f4

b) hinterm Holz Ma g2

c) Voremholz A f 3

d) am Schallbacher Holz A u. Ma h 3

e) im Weiler Holz A b 2
(vor dem „im Susenhard")

117. Verbotten Holz g3
in dem gesworenen Holtze, der von Egringen holtze, so man das gesworne
Holtz teilet...; 1408-14/BSp 3

Lt. Vertrag Art. 14 über die Rechte des Dinghofs (1458) hat die Gebursami
einen Wald, den man nempt der von Egringen Wald, daran hat Niemand nüt
dann sy (die Gebursami), weder die Herren noch der Spital. - Im südwestl.
Abschnitt des Großholz schließt der „verbotte Grabe" das Verbotte Holz
gegen den Schallbach Bann ab.

Holz = alte Bezeichnung für Wald (s. Egr Waldbesitz).

118. ze Horow d 2
Zeig gegen Ma; 1373/BSp 2

ze horwe im Riet; - am Horwe weg; - im Horbe; 1408-14/BSp 3
by dem Horw; 1459/BSp 8
im Horb; 1700/GEg 15

im Horb vor der ob. Wagmatten; 1765/GEg 21

Ausgegangener Fln. - mhd: hör, horwes = kotiger schmutziger Boden, also
sumpfiges morastiges Gelände. Realprobe stimmt; ma „Masuren" (Volksmund
, heute).

119. in der hornuge

1408-14/BSp 3; 2 Ju A. Lage unklar, erscheint nur einmal (zu Horb?)

120. auf der Hub d3
an der Hub; 1408-14/BSp 3

auf der Hueb, vor diesem am Hofacker gen., stoßt gegen Lüttingrund auf
Satlersacker und gegen Merzengraben; 1700/GEg 15.

Hube = Begriff für eine bäuerliche Besitzeinheit, Hofstätte und Zugehörde:
Ackerland auf die 3 Zeige verteilt. Der Huber war Bürger des Dinghofs
(S. Dinghofrecht vor 1392) und im Vertrag über die Rechte des Dinghofs
(1458). Dieser Begriff ist urkundlich für Egr nur in dieser Form eindeutig
belegt; sonst heißt es -Gut, -Lehen oder -Schuppis. Vermutlich waren mit
dem Beginn der Niederschriften diese uralten Hofeinheiten schon in der Auflösung
begriffen.

Eine Hof Stätte in jenem Gewann ist nicht belegbar.

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