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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
21.1959, Jahresband, Ortsgeschichte von Egringen.1959
Seite: 303
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großen Zehnten von allen Früchten, „so die Mühle berührt", d. h. Dinkel, Hafer,
Roggen, Gerste, sowie den Weinzehnten15. Grundsätzlich war ja damals mit Ausnahme
der in geistlichem Dienst stehenden Güter fast alles Gut zehntpflichtig. Da
der Zehnte ursprünglich für die Unterhaltung der Kirche und zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes ihres Pfarrers bestimmt war, hatte das Spital die Hauptlast der
Pfarrbesoldung, die Baupflicht für das Pfarrhaus und eine teilweise Baupflicht für
die Kirche zu tragen. Aber die damalige Egringer Pfarrbesoldung von 500-600 fl.
war ja zum wenigsten in Geld, sondern hauptsächlich in Naturalien auszuzahlen,
so daß der Besoldungsempfänger in Mißwachsjahren seinen vollen Gehalt unter
Umständen überhaupt nicht erhielt. Dieser setzte sich 1782 wie folgt zusammen:

1. von geistl. Verwaltung Rütteln: Geld: 1 fl. 36 krz.

Dinkel: 3 Malter
Wein: 3 Saum

2. vom Spital Basel: Geld: 32 fl.

Dinkel: 52 Malter
Hafer: 16 Malter
Stroh: 50 Bund
Wein: 12 Saum

3. ferner bei demselben: Roggen: 1 Malter

Hafer: 1 Malter

sodann: Das Dehmenrecht auf 4 Schweine ins Eckericht zu treiben.

Dieser letzte Teil war ein Beispiel dafür, wie damals ein Besoldungsteil in Vergessenheit
geraten konnte. Pfarrer Kaufmann war gelegentlich darauf aufmerksam
geworden, daß im Jahre 1690 dieser Teil mit zur Besoldung gehört hatte.
Eckericht und Eicheln hatten ja zu jener Zeit eine große Bedeutung für die Aufzucht
der Schweine und waren praktisch immer Mangelware. Das Eckericht- oder
Dehmenrecht stand grundsätzlich dem Markgrafen allein zu, der es aber meist an
die Dörfer verpachtete, die dafür Abgaben zu zahlen hatten. Abgabenbefreiung
gab es nur für Vogt, Pfarrer oder adelige Lehnsleute des Landesherrn. Diese
Befreiung war im Blick auf den Egringer Pfarrer im Laufe der Jahre einfach in
Vergessenheit geraten. Als Pfarrer Kaufmann Antrag auf Erneuerung dieses alten
Rechtes der Pfarrei stellte, wurde ihm ab 1776 das Eckerichtrecht für 4 Schweine
unverzüglich wieder gewährt - eine für damalige Zeiten nicht zu verachtende
Besserstellung des Pfarrers.

Neben dem großen Zehnten gab es aber damals noch den sogenannten kleinen
Zehnten von Obst, Hanf und Heu, der vielfach überhaupt identisch war mit dem
Etterzehnten, der von allem zu geben war, was im Ortsetter gebaut wurde, z. B.
Kraut, Bohnen, Erbsen, Linsen, Öl usw. Das Spital bezog von alters her in
Egringen neben dem großen Zehnten auch für ein gut Teil Güter noch den Etterzehnten
, der, was die Distrikte „der Brühl", „die Bündten" (das Mattland unterhalb
des Brühls bis an die Mühle), „die Schellenmatten" sowie die Distrikte auf
dem „Etzen" und „Stegmatten" betrifft, als der Pfarrei gehörig von ihm zur
Pfarrbesoldung zu verwenden war. Nun behauptete Altstabhalter Öttlin, im Jahre
1797 von seinem Vater auf dem Totenbette gehört zu haben, daß außer diesen
Gütern auch das „Widdumsgut" der Pfarrei zinsbar sei. Die Spitalspfleger aber
wollten davon nichts wissen, sondern beriefen sich auf alte und neue Beraine, nach
denen der Zehnte dieses Gutes mit 8 Maltern Dinkel, 4 Maltern Hafer und 4 Sack
Heu dem Spital allein gehöre. Pfarrer Crezelius ging der Sache mit der ihm eigenen
Energie nach. Der entstandene Streit neigte sich zugunsten der Pfarrei in dem
Augenblick, da Marchrichter Eckenstein 1811 in Hans Wilhelm Musers Matten und
in Hans Jerg Müllers Reben im Wasserberg tatsächlich zwei Ettersteine entdeckte,

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