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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
23.1961, Heft 1, Müllheim Baden.1961
Seite: 87
(PDF, 52 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1961-01/0089
ben nicht. An Hand der Kirchenbücher können wir die Namen der wackeren Männer
feststellen. So nennt uns das Kirchenbuch von Badenweiler den Hufschmied
Johann Kolb von Oberweiler, der 1669 stirbt.

Das Landgericht

Das Grafengericht im Breisgau, das anfänglich an vier Orten des
Gaus vom Breisgaugrafen abgehalten wurde, war durch allerlei Ausscheidungen
von Immunitäten wie Klosterbezirke und Klosterbesitz sehr in der Gültigkeit seiner
Rechtssprüche zurückgedrängt worden. So wird z. B. der Gerichtssitz zu Brombach
verlegt in das Schloß Rötteln, und da dem Markgrafen vom Kaiser das Recht zugesprochen
worden war, daß seine Untertanen nicht vor fremde Gerichte gezogen
werden dürften, waren die Urteile des Landgerichts zu Rötteln maßgebend
. Appellationen waren an das Hof gericht des Fürsten zu richten
und fanden dort ihr Ende und die endgültige Entscheidung.

Sehr im Gegensatz zum österreichischen Breisgau, wo die Landstände nur die
Ritter, die hohe Geistlichkeit, die Städte und an Bauern lediglich die Vertreter der
Einungen des Hotzenwaldes umfaßten, bestand das Landgericht zu Rötteln und
das Hochgericht zu Badenweiler nur aus Bauern. Die alte Stadt Schopfheim kam als
bedeutende Stadt nicht in Betracht, ebensowenig die Stadt Sulzburg, die zur Herrschaft
Hochberg gehörte und durch einen Schultheißen geführt und verwaltet wurde.

Den Gemeinden der drei oberen Herrschaften stand ein Vogt vor, dem
sieben Richter oder Geschworene zur Seite standen. Der Vogt war von der Gemeinde
gewählt und wurde von dem Landvogt als dem Sachwalter der markgräflichen
Regierung bestätigt. Im Landgericht saßen sieben Bauern; daher heißt das Kollegium
einfach „Gericht der Sieben". Der Protokollführer war der Landschreiber,
später meist ein gelehrter Jurist. Den Vorsitz hatte der Landvogt inne, der „an Statt
und im Namen des Markgrafen" seines Amtes waltete.

In der Herrschaft Badenweiler ist die Zahl der Landgerichtsbeisitzer dieselbe
wie in der oberen Herrschaft, nämlich sieben. Protokollführer ist der Amtsschreiber,
Vorsitzender ist der „Amtmann". Der Gerichtsplatz ist der Platz vor der Kirche.
Allgemein darf der Beklagte seine Sache nicht selbst vertreten; dazu bedurfte er
einen „Fürsprecher". Benannte der Angeklagte hierzu einen Mann seines Vertrauens,
so durfte dieser den Fürsprechdienst nicht ablehnen.

Während der Vogt mit seinen „Geschworenen" (Richtern) die niederen Vergehen
zu ahnden und Streitigkeiten beizulegen hatte, wurden die Malefizsachen in Rötteln
abgeurteilt, wo der untere Turm der Oberburg, der „Giller", die Übeltäter aufzunehmen
hatte. Auch die Hexen hatten dort im „Hexengewölb" auf ihre Verurteilung
zu warten.

Die schweren Fälle der Malefikanten, wie Mord, Körperverletzung, Eidbruch,
Davonlaufen in fremde Dienste, Diebstahl wurden mit dem Tode bestraft; im Rött-
lerweiler saß der Scharfrichter, der auf dem „Kapf" vor dem unteren Schloßtor den
Spruch des Landgerichts mit seinem Richtschwert vollzog. Die Hexen wurden an
einer Stätte im Tal verbrannt. Das Richtschwert ist heute im Heimatmuseum der
Stadt Lörrach verwahrt.

Die Vogteien des Markgräflerlandes fuhren, trotz der Auflösung des engeren
Ausschusses und des Landgerichts (1669), fort, ihre Landrichter zu wählen, so z. B.
Simon Hopp von Welmlingen (1701 oder 1714) und Vogt Johann Brödlin von
Haagen (1688).

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