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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
23.1961, Heft 1, Müllheim Baden.1961
Seite: 158
(PDF, 52 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1961-01/0160
Die Waldungen im Klemmbachtal und am Blauen

Die Waldungen im Klemmbachtal und am Nord- und Westhang des Blauen
gehörten im Mittelalter der Herrschaft Badenweiler. Schon um das Jahr 1100
standen den zu dieser Herrschaft gehörenden Vogteien Badenweiler,
Müllheim und Hügelheim Nutzungsrechte zu. Zu Hügelheim gehörte
noch Zienken. Die auf mündliche Überlieferung gestützten
Nutzungsrechte wurden im Jahre 1428 bei einer Zusammenkunft
der Vögte und anderer angesehener Männer
in Zunzingen im sogenannten Gemärks - oder Waldbrief
schriftlich niedergelegt, der für alle späteren
Verhandlungen die Grundlage bildete.

Die Nutzungsrechte wurden genau festgelegt; sie waren je nach der Art des
Berufes oder der Größe des Betriebes verschieden. Die Markgenossenschaft bildete
sich ihre eigene Markordnung mit eigenen Beamten, den sogenannten
„Waldvierern", zur Regelung der Angelegenheiten des „Gemärkes" und zwei
Bannwarten zur Ausübung der Forstpolizei. Wenn auch im Jahre 1578 der
Waldbrief in feierlicher Handlung durch den markgräflichen Oberamtmann der
Herrschaft Badenweiler, Hans Hart mann von Habsperg, erneuert
wurde, so erwiesen sich doch im Laufe der Zeit die gemeinsamen Holzungsrechte
mehr und mehr als schädlich für den Waldbestand und als hinderlich für eine
einigermaßen geordnete Waldwirtschaft. Auch strenge Vorschriften des Oberamtes
über Einschränkung der Nutzungsrechte, schlagweise Beholzung, Schonung
des jungen Aufwuchses, Anstellung von Holzbannwarten usw. konnten die weitere
Verschlechterung des Waldzustandes nicht aufhalten. Im Jahre 17 2 8 kam
daher eine Vereinbarung zwischen den Vogteien Badenweiler
und Müllheim zustande, die das ganze gemeinsam genutzte Gebiet
in zwei, im wesentlichen durch den Alten steinbach, getrennte Gebiete
teilte. Die Vogtei Müllheim erhielt den Teil östlich des Altensteinbaches
bis zum Sirnitzgraben, die Vogtei Badenweiler den westlichen Teil vom Grüneck
bis zum Altensteinbach.

Die definitive („Abteilung") Zuteilung ist in dem bei der Gemeinde Müllheim
befindlichen Waldbrief vom 1. Mai 1729 niedergelegt. Später erhielt
Müllheim, das sich bei der Teilung benachteiligt fühlte, in einer weiteren
Teilungsvereinbarung die Nutzungsrechte im sogenannten „B 1 a u e n w a 1 d " ,
dem „Finsterholz" und einem Teil des „Pfaffenhölzlein" zugeteilt
, woraus sich später das Eigentum in Distrikt II Blauenwald herleitete.
Die beigefügte Karte von 1729 zeigt deutlich den elenden Zustand der Waldungen
, die, soweit sie nicht „ausgekohlt" oder „ausgestockt" waren, sehr viel
Jungholz und Gesträuch erkennen lassen.

Die gegen Ende des 18. Jahrhunderts beginnende Gemeindegesetzgebung
brachte zunächst die Aufteilung des Vogteifeldbannes auf die einzelnen Ortsgemarkungen
und die Teilung des Rechnungsvermögens nach der Bürgerzahl.
Ihr schloß sich dann die Aufteilung der Waldungen an. So wurde
entsprechend der Einwohnerzahl der Waldbesitz zwischen Müllheim und Vögis-
heim im Hochwald verteilt. Müllheim erhielt neun Teile, Vögisheim einen Teil.

Waren nun die einzelnen Waldteile Eigentum der Gemeinde geworden, so
bildeten bis zum Jahr 1875 sämtliche Waldungen eine gemeinsame (abgesonderte)
Vogteiwaldgemarkung Badenweiler. Erst vom 1. Januar 1875 an begann die
Lostrennung der abgesonderten Gemarkung „Vogtei Müllheim" und die Zuteilung
der übrigen Waldungen zu den verschiedenen Ortsgemarkungen. Der
Blauenwald, Distrikt II, von Müllheim kam auf die Gemarkung L i p -
burg zu liegen.

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