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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0038
und wurden zu bloßen Nutzungsberechtigten herabgedrückt. Das Römische Recht
(15. Jhdt.) sprach dem Landesherrn das ausschließliche Eigentum am Markwald zu,
den Waldgenossen blieb nur ein dingliches Recht, die gemessene Nutzung an Holz
und Weide.

Über die Entstehung der Privatwälder wird an derselben Stelle ausgeführt:
Privatwaldbesitz am Ende des Mittelalters setzte sich in der Hauptsache aus
Teilen der früheren Königsforste zusammen. Im 14. Jhdt. spielten Privatwaldungen
der wenigen freien Bauern keine wesentliche Rolle mehr. Die vom Grundherren
nicht aufgesaugten Markwaldungen wurden als Privateigentum verteilt. Schon seit
dem 13. Jhdt. fanden Markteilungen statt, die später durch das Römische Recht
begünstigt wurden, wonach jeder Miteigentümer von der des deutschrechtlichen
Charakters entkleideten Genossenschaft die reale Teilung verlangen konnte. Bis
zum 16. Jhdt. war die Markgenossenschaft eine durch die Allmende und den
Markwald zusammengehaltene landwirtschaftliche Genossenschaft, die ihre wenigen
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gleichsam im Nebenamte mitbesorgte. Soweit
die gegenwärtig vorhandenen Gemeindewaldungen nicht markgenossenschaftlichen
Ursprungs sind (Stockert), sind sie entweder durch Kauf, Aufforstung, Abfindung
(Hauinger Allmende) in den Besitz der Gemeinde gelangt.

Erst im Mittelalter wurde der Wald zum Rechtsobjekt erhoben. Das Genossenschaftsrecht
regelte den Weidtrieb und -trab in die Waldweide und den Eckerich
und danach auch noch den Holzbedarf. Zunächst wurde von den Landesherren
nur ein Schutz in Hinsicht auf die Jagd gefordert. Doch als die Köhlermeiler ganze
Wälder gefressen und ruiniert hatten und die Nachfrage nach Bauholz sich
zunehmend verstärkte, das Holz also Handelswert erlangte, gewann der Wald
das fiskalische Interesse für Herren und Bauern. Beide gerieten mit ihren Ansprüchen
im 15./16. Jhdt. hart aufeinander: Die Bauern forderten Respekt vor
ihren altüberkommenen Rechten, die in der freien Nutzung des Waldes innerhalb
ihrer genossenschaftlichen Organisation beruhen. Die Ansprüche des Landesherren
auf Oberhoheit des Waldes leiteten sich auf verschiedene Arten her: Herrenlose
Sachen seien Eigentum des Fiskus, also auch alle unbebauten Ländereien. Grundherren
leiteten historisch den Urprung der Markgenossenschaft aus einem von
Anfang zustehenden Grundeigentum ab, das aus Gnade zur Nutzung an ihre
Markungen ausgegeben worden sei. Andere erklärten alle Waldungen einfach als
Eigentum des Landesherrn. Sie veranlaßten die Markgenossen unter Scheingründen
und gewissen Teilzugeständnissen zu Verzicht und Anerkennung, griffen landesherrlich
in die Forstwirtschaft ein, vergabten Holz- und Weiderecht.

Auf diese letztere Art verlor auch die Genossenschaft der „Vier Höfe" ihr
bisher unverletztes Waldrecht. Noch 1405 war kein Markgraf im Geding der
„Vier Höfe", im Markgericht zu Binzen genannt, das vom Binzener Dorfherrn
Hans Grimm von Grünenberg und den Vögten der 4 Orte einberufen wurde. Es
stellte die „Rechtunge" fest, so die vier Hofherren hand über den Dinghof ze
Bintzheim und ze Rümmiken: Item wurde erkannt, daß alle 4 Höfe mit ihren
Rechten gleich ston, und daß sie ein „alment" haben, welches allen vieren gemeinsam
ist, und wer in den 4 Höfen gesessen ist, er sei reich oder arm, habe darin
gleiches Recht! (GLA; 66/811). Das Recht auf diese Allmende war also noch
unabgeteilt und für alle Hofgenossen der Vier-Höfe-Orte gleich. Gerichtsort war
Binzen und Gerichtsherr der Zwing- und Bannherr von Binzen. So erschienen
1460 vor dem Gericht der „Vier Höfe" zu Binzen als Geschworene der Altvogt
Heinzi Weber von Wollbach, Hans Krieg von Tumringen, Hans Weber von
Haagen, Peter Güetlin und Henni Pfündlin von ötlikon, Burkart Schmid und
Heini Martin von Binzen, das im Namen des Herrn Marquard von Baldeck unter
Vogt Hans Thonder tagte, um über all das zu richten, das von den „vier Höffen
gesamblet waz von Anrueffung wegen" (StABa; Spital Urk. 570).

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