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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0039
Die einzelnen Rechte waren noch nicht schriftlich niedergelegt. Die Dörfer
hatten die Bedeutung des Waldes erst erkannt, als die Herrschaft, welche bereits
früher als der Bauer die politische und wirtschaftliche Größe des Waldes in
Rechnung stellte, diesen schon an sich gezogen hatte. Sie forderte nun auch formal-
juristisch durch das Römische Recht ihr Eigentum am Wald, an Forst und Wild;
als die Bauernsame begann, ihre Rechte zu verteidigen, war es bereits zu spät.

Der Wald, dem ewige Wertgedanken innewohnen, war ein immerwährend
Wertvolles, war nicht nur bloß Wirtschaftsprodukt, das allezeit die Generationen
überlebte und jedem neuen Geschlecht zu treuen Händen und Walten anvertraut,
war dem deutschen Sinn heilig und unantastbar. Er hat deshalb seine eigengesetzliche
, eigenwillige und lebendige Geschichte im germanischen Recht verankert
. Solange das gewachsene Recht wirkte, waren der Wald und ein Genossenschaftsrecht
vereinbar. Das verbandsfeindliche, individualistische Römische Recht
war dem genossenschaftlichen Volksrecht zuwider. So mußte es zu Protest und
Aufruhr kommen. Die 12 Artikel der Bauern hatten hauptsächlich das Recht der
Väter auf den Wald zum Gegenstand. Als unsere Bauern der Vier-Höfe-Orte
im Jahre 1509 beim Markgrafen erstmals aufbegehrten, mußten sie ihre Forderungen
glaubwürdig durch Zeugnisse belegen. Sie sollten beweisen „ . .. des
Holzes halb, so man nennt die Allmend der 4 Höf ötliken, Wolpach, Thumringen
, Binzen, welche sie in ihren Kosten verbannwarten und verhüten müssen.
Ist bedacht, daß die von Binzen durch glaublichen Schein dartun, daß söllich
Holz ihnen allein zuständig sei und der Fürst und die Oberkeit keinen Anteil
daran haben" (StABa. JJJ 46). Bezeugen konnten sie nur ein Nutzungsrecht, das
genossenschaftliche Recht, das ja keine Eigentumsrechte einer einzelnen Gemeinde
kannte. Die Gemeinden unter sich hatten in Streitsachen ihr Gericht zu Binzen,
dem sie sich anvertrauten. Abgrenzungen wurden erst erforderlich, soweit man
den Einbruch weiterer Orte verhindern und Ansprüche neuer Siedlungen abschirmen
wollte. Der Markgraf als Oberherr über die Dörfer, die zum „Stein gen
Rötteln gehörten" und über den Wild- und Forstbann in seinem landeshohen
Gebiet hatte es leichter. Niemand konnte ihm mit Erfolg dieses fürstliche Hoheitsrecht
bestreiten, weil ja auch die leidtragenden Genossen kein Rechtsinstrument
für einen Anspruch auf ein Geschenk oder ein königliches Recht vorzuweisen
hatten.

Vorbei war um 1500 die Zeit, da das althergebrachte Gesetz galt: Wer einen
Zimmerbaum will, der fahre in den Wald, und wenn er ihn gefällt, so rufe er
mal laut, ob jemand kommt, um Einspruch zu tun. Bringt er ihn dann ohne
Einspruch aus dem Wald, so ist er sein. Die Oberländer Bauern, welche plötzlich
den bedrohten Waldverlust bemerkten, forderten im 4. Artikel, daß sie „den Wald
frey ledig wend haben, damit der arm und der rych Mann mögen haben ihre
Notdurft, zu brennen und zu bauen" (Karl Seith: Das Markgräflerland und die
Markgräfler im Bauernkrieg; 1926).

Von nun an gab es Waldordnungen, fürstliche Erlasse, nur mehr begrenzte
Mitbenutzungsrechte, eine Forstaufsicht, und mit fortschreitender Beschneidung
zuletzt die vollständige Enteignung letzter Zugeständnisse und Vorrechte. So
hatten die Vier-Höfe-Orte ihre schöne Waldallmende am Ende des 18. Jhdt.
ganz verloren.

Der Anspruch auf Bannrecht und Einforstung unter der Begründung der
Landeshoheit verhalf dem Landesherrn zum Eigentum und veranlaßte so den
Verlust der freien Verfügung des Waldes und das Herabdrücken zu bloßen
Nutzungsberechtigten für die Waldgenossen der Vier Höfe. So verdrängten die
juristischen Behörden auch das alte volkstümliche Markgericht und lösten das alte
deutsche Recht am Gesamteigentum in vielfältiges Sondereigentum auf (Wolfgang
Freiherr v. Schauenburg; 1931).

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