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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0040
Hier setzt nun die neue Geschichte des Waldes ein. Eine erste Forstordnung
wird 1513 in Wettlingen bekanntgegeben. Sie wurde vom Landvogt Jakob Nagel
von der alten Schönstein ausgegeben und betraf nach einer „alten Ordnung"
einen Spruch, den der Vogt des Gerichts zu Wittlingen vorlegte, den der
Markgraf geändert habe. Sie wiesen entschieden die Rügepflicht eines jeden
Untertanen gegenüber Freund oder Feind zurück. Die Rüge enthielt die Zusage,
von den Bußen für gerügte Waldfrevel einen Teil zu bekommen. Für Bauholz
soll mit 5 Pfd dem Oberamt gebessert werden, dem Dorf mit 1 Pfd; von einem
Wagen Brennholz 5 Pfd, dem Dorfe 10 ß usf.

Diese Rügepflicht widersprach jedem Rechtsempfinden der Gemeinschaft und
hat daher in der Folgezeit viel persönlichen Haß und Feindschaften in den
Gemeinden verursacht.

Vielsagender ist schon die Waldordnung aus dem Jahre 1540: Das Eichenholz
in den Wäldern ist schon merklich geschwunden. Jedermann achte eben darauf,
wegzugeben, was Geld bringe.

Für die Gemeindewälder und Allmenden — ausgenommen die „Lands-
allmende", welche eine besondere Ordnung habe — soll folgendes gelten: Alle
Jahre sollen die Dorfgeschworenen in jedem Dorf ungefähr auf den ersten
Maientag zusammenkommen, um zu beratschlagen, wieviel Holz, vor allem
Eichen, aus ihrem Gemeindewald zu verkaufen wären. Beim Schlagen von Bau-
und Tugenholz solle man an die Verwüstung denken. Strafen, im Frevelregister
verzeichnet, werden dem Landvogt vorgelegt. Ein Dorf solle auf das andere
wegen Mißachtung sehen! —

Auch die Eigen- oder Zinshölzer dürften nicht eigenmächtig geschlagen werden,
um Eichenholz zu verkaufen. Die Eigentümer müssen ihren Bedarf beim Vogt
anmelden, welcher ihnen nach Brauch die geziemende Anzahl freigibt, im Walde
aufzeichnet und auf „dublizierte Kerbhölzer anschneidet" (gegenseitige Kontrollmaßnahme
). Übertretung soll dem Röttier Frevelschreiber angezeigt und mit
10 Pfd. Strafe gebüßt werden.

Bevor man das Holz auswärts verkaufe, muß es im Lande angeboten werden.

Auch wurde geboten, Bauholz nicht nur von Eichstämmen zu nehmen, sondern
nur zum Gebälk auf die Wetterseite und zu Schwellen, Pfosten, Riegel und
Gesims, Böden und „Sülen". Häuser, Schüren oder Ställe sollen untermauert
werden, Holzschwellen nicht in Grund und Wasser legen, wo sie vor der Zeit
verfaulen.

Man soll nit Rinden schinden bei 5 Pfd Strafe; „alle Reuter (Roder),
Schwiiner und Kohler" mögen schinden, aber nur schädliche Hölzer sollen sie
schinden und verkohlen, nachdem man ihnen „Gesatz" gegeben und sie Ordnung
gelobt haben (St. A. Lö. Bü. C VI, 1).

Um dieselbe Zeit wird andernorts den Vier Höfen vorgeworfen, daß sie zuviel
Holz in den herrschaftlichen (!) Waldungen schlagen und dies verkaufen. Der
Wald sei deshalb erbärmlich verhauen, da zuviel daraus gehauen und geschwiinet
werde, wo doch das Haus Rötteln die Sparren sehr notwendig erachte. Allein der
„Windfall" soll zu Brennholz frei sein; Bauholz werde weiterhin nach Bedarf den
Vier-Höfe-Orten gereicht. Tumringen-Haagen habe lt. altem Brief und Siegel
einen eigentümlichen Wald, den Stockert, den sie aber lt. Verbot des Forstmeisters
nicht frei beholzen dürften.

Sogar das Suchen der Erdbeeren und Haselnüsse wie auch das Sammeln des
Waldobstes wurde unter Schutz und Strafe gestellt. Da man aus Erdbeeren bei
10 Pfd erlösen möchte, solle man doch das Verbot aufheben (GLA 120/907;
16. Jhdt.).

Der Wald hatte in jener Zeit ein erhöhtes Schutzbedürfnis, dem die Maßnahmen
und Ordnungen der Fürsten und Amtleute wie auch die Hilfe und Pflege

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