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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0042
keit sich darin zu beholzen, doch nur das Geschlagene aufzuholzen und außerdem
ist ihnen der Waidgang darin gestattet. Doch ist der junge Hau zu schonen, der
zwischen Pfingsten und Ostern gebannt werde, damit das Vieh die Sprossen nicht
abweiden könne.

Doch die Nachfahren der Vier-Höfe-Leute können ihre alten Freiheiten und
erst recht nicht die ersten Zugeständnisse nach dem Verlust ihrer Allmende
vergessen. Als ihnen im 18. Jhdt. bereits vom Klafter Buchenholz — Brennholz —
1 fl und 51 xr gefordert und noch die Bezahlung des Reisigs vom geschlagenen Holz
zugemutet wurde, beschwerten sich die Vier Höfe mit gutem Recht und mit dem
Hinweis auf frühere verbriefte Zusagen. Während anderen Ortschaften außerhalb
der Vier-Höfe-Dörfer erlaubt werde, ihr Brennholz selbst zu machen, angrenzenden
Gemeinden die schönsten Eichen samt dem Brennholz abgegeben werden, sei
ihnen sogar das Eckericht entzogen worden.

Die Beschwerde mit „ziemlicher Überheblichkeit" wurde mit dem Bemerken
zurückgewiesen: In den vorliegenden Schriften von 1572 u. a. Briefen des
16. Jhdt. sei nichts von einer Abtretung des Waldes durch die Voreltern an die
Herrschaft vermerkt.

Gewisse Ansprüche auf Sonderrechte am Herrschaftswald können sich vielleicht
auf die Tatsache berufen, „sothane Dorfschaften seien, nach alten Schriften zu
schließen, die urälteste Zugehörde des Steins (Gerichts) oder Schlosses Rötteln
gewesen".

Sie erinnerten sich noch zu genau der Forstbereitung aus dem 16. Jhdt. —
(GLA; 120/391) —, welche besagt, daß sie im ganzen Herrenwald, welcher
bereits schon als der „Herrschaft Eigentum" angesprochen wird, nicht nur ihren
Waidgang darin haben, sondern sich auch beholzen dürfen.

Die Vier-Höfe-Gerechtigkeit in diesem Wald wurde genau beschrieben. Neben
den vielfach genannten Orten hatte auch noch Hauingen das Weid- und Eckerichtrecht
, nicht aber die Beholzung.

Die erste Forstbereitung für den Röttier Wald sollte die Verwüstung aufhalten
und die Mängel verbessern; sie bestimmte daher:

Noch dieses Jahr (Datum unbekannt, sicher aber Ende des 16. Jhdt.) solle
ein Hau vorgenommen werden, der beim „Ebersol" und gegen den „Gugelhut"
hin beginnen, und die Halde hinein gegen das Tal abhin weitergeführt werde.
Das Geld aus dem Schlag soll der Herrschaft und dem Wald zugute kommen.
Der Hau soll fein und gleichmäßig vom Boden hinweg in einem Stück genommen
werden; auch die großen Bäume sollen mitfallen. Darnach muß fleißig gebannt
werden, der Boden vom Holz gesäubert und aufgeräumt, dem jungen Hau der
Wuchs ermöglicht werden.

Der Forstmeister klagt schwer: Wie alle Zeit die Ordnung gewesen ist und
keiner eine Eiche ohne Anzeichnen durch den Bannwart fällen durfte, seien nun
trotzdem 20 Eichen umgehauen worden, die ohne Zeichen waren; 5 Eichen, welche
wohl mutwillig geschlagen wurden, liegen noch am Ebersol und am Munzenberg
herum. Mannslange kleine Eichen sind in den Häuen, überhaupt das junge Holz
rücksichtslos mitgehauen, geringes Holz darum zertreten und zerschlagen worden,
so daß die Wälder schändlich verwüstet sind und „solches dem Herzen doch weh
tun sollte". Allezeit hat man den Vier Höfen genug Holz zum Brennen überlassen
und hier und da auch nach Gefallen im Wald wüsten lassen. Nichts als stehendes
Holz wurde gegeben, wo doch so viele geschlagene Bäume im Wald herumliegen,
genug, um alle besagten Orte damit versorgen zu können, wie man es bei den
7 Dörfern auf der Hart auch tue.

Der junge Hau sei vor dem Vieh zu schonen, wenigstens zwischen Pfingsten
und Ostern zu bannen, damit die Sprossen geschont werden.

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