Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0049
mals ein Stück um 80 fl. Weiter von Nikolaus Rottra v. Kirchen 1 Juch. Wald
im Hofacker um 50 fl. Diese Stücke wurden 1861 an die Gemeinde Tum-
ringen verkauft (siehe oben!).

Es fällt hierbei die Zurückhaltung der Gemeinde Haagen bei Walderwerb
auf, die aus ihrem eigenen Bann den Wald im Hofacker fortkaufen ließ: Tum-
ringen-Lörrach besitzt somit heute noch im Haagener Bann 5,82 ha Wald
„Hofacker" und „Dornhalde".

Schon im Jahre 1578 hatte der Tumringer Vogt zum Vorteil der Gemeinde
die Marksteine und Lochen zu weit in den Herrenwald hinaufgesetzt, als er auf
Anordnung des Landvogts die Grenzen markieren sollte. Aber das war ja für jene
noch „unbegrenzten Möglichkeiten" und unsicheren Grenzverhältnisse entschuldbar.
Er wurde aber doch gerügt.

Im Jahre 1749 hatte Müller von Haagen ein Waldstück im Stocken von der
Herrschaft erkauft, danach aber an Untertanen zu Tumringen versteigert. Von
diesen hat es die Herrschaft wieder an sich gezogen.

Binzen stand, um 1800 fast gänzlich ohne Gemeindewald, vor der Frage nach
den Umständen und Gründen des leidigen Tatbestandes, und es besann sich auf
alte Rechte und Vorgänge, die Jahrzehnte zurücklagen: auf die einstige Gemeinsamkeit
mit Rümmingen und das folgenschwere Versehen bei der Bannabteilung.
Im Jahre 1831 kam es zum Prozeß im alten Markungsstreit zwischen Binzen
und Rümmingen wegen des Röttier Waldes.

Der Rechtsstreit setzte ein bei den Akten ihrer Bann-Abteilung im Jahre 1750,
wonach der fragliche Wald innerhalb der neu festgelegten Gemarkung Rümmingen
zu liegen kam. Für Binzen blieb weiterhin noch die gemeinsame Dienstbarkeit,
also Beholzung und Weide bestehen, und das genügte ja zunächst. Erst als die
Waldweide gefallen war, das Holz von der Domäne gänzlich übernommen war,
besann sich Binzen und merkte, daß eigentlich mit den alten Rechten der
Vier Höfe auch der Wald in seiner Gemarkung fehlte. Im Jahre 1814 ließ es
den Wald im Hinblick auf den gemeinsamen Genuß in sein neues Register
eintragen und alle darin vorkommenden Käufe in Binzen ausrufen.

Bemerkenswert ist nun der Prozeßvorgang und vor allem seine gerichtliche
Entscheidung:

Der Anwalt von Binzen begründet seinen Antrag folgendermaßen: Rümmingen
sei vor etwa 100 Jahren noch keine besondere Gemeinde gewesen und hätte keine
eigene Gemarkung besessen. Nach einem jahrzehntelangen Streit und Mühen
wurde nach einem Grenzentscheid durch Vergleich der Rümminger Bann 1750
abgegrenzt und ausgesteint. Dem neuen Banne wurde aber von dem sog. Röttier
Wald nichts zugeteilt, obwohl mehrere Rümminger Bürger darin Besitzungen hatten;
dieser blieb vielmehr eine Zugehörde des Binzemer Bannes, welches das Markungsrecht
dort ungestört ausgeübt habe. Noch 1806 will Binzen drei Viertel der
Allmende, 109 Juch., besessen haben. Ein Rümminger Bürger wollte im Jahre
1785 das Marklosungsrecht ausüben und wurde aber vom Oberamt abgewiesen,
weil sich erwiesen habe, daß der fragliche Wald beiden Gemeinden gemeinschaftlich
sei. Der frühere Zustand, welcher durch die Losansprüche unterbrochen werden
sollte, wurde noch 1814 ohne Widerspruch in das Steuerregister der Gemeinde
übernommen und ist darin bis dato — 1831 — verblieben.

Nun wünsche Rümmingen irrigerweise seinen Bann durch Waldung zu vergrößern
, um Vorteile zu gewinnen, welche das Markungsrecht gewähren (Steuerrecht
).

Dazu erwähnt das Bezirksamt Lörrach: Die junge Gemeinde Rümmingen sei
von der älteren und erfahrenen Muttergemeinde Binzen seinerzeit überlistet
worden. „In ihrem — Binzen — 1750 ausgesteinten Banne befinde sich nur
zahmes Gut, gar kein Wald." Der Irrtum liege deshalb beim Entscheid des

110


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0049