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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0050
Kreisdirektoriums, das auch behauptet, Wald sei eingeschlossen gewesen. Eine
Umgehung des seinerzeitigen Bannabscheids würde das offenbaren. 1750 war
nirgends von Wald die Rede. Im Grenzvertrag von damals stand noch die
Klausel: „Endlich, was die Waldung betrf., behalten sich die Gemeinden Rüm-
mingen und Binzen wie andere berechtigte Gemeinden ihre uralte Gerechtigkeit
der „Vier Höfe" vor, mit ihren Herden und Zugvieh, wie es von alters her
üblich gewesen, gemeinsam einzufahren."

Der Prozeß, welcher erstmals 1831 zuungunsten der Gemeinde Binzen entschieden
wurde, führte zur nächsten Instanz und wurde sogar dem Großherzoglichen
Staatsministerium zur Entscheidung vorgelegt. Doch wurde der Streit in das
Gebiet des öffentlichen Rechts verwiesen.

Der Recurs der Gemeinde Binzen wurde vom Ministerium des Innern zu
Karlsruhe am 12. XII. 1836 als unbegründet und irrig verworfen und auf den
Entscheid vom 2.1. 1831 verwiesen: Binzen konnte nicht beweisen, daß seinerzeit
der Wald einwandfrei durch die Grenzziehung von 1750 wie durch den Wortlaut
und den Sinn des Vertrages an Binzen gefallen sei und wurde kostenpflichtig
abgewiesen. Das Versäumnis von Binzen, 1750 bei der Bannabteilung
auch an die Abgrenzung des gemeinsamen Waldes, die seinerzeit noch nicht aktuell
war, zu denken, war die Ursache der heutigen Waldarmut dieser Gemeinde. Als
sie ihre Rechte geltend machte, war es bereits zu spät, der Status quo war durch
die Grenzziehung von 1750 begründet (GLA 236/14257).

Wollbach stand um 1800 ebenfalls vor der vollendeten Tatsache, keinen
Gemeindewald zu besitzen. Gewisse Bitterkeit im Dorfe hat wohl den Vorwurf
erhalten, welcher einem Vogt gilt, der zu gegebener Zeit versäumt habe, den
Wert des Waldes für eine Gemeinde zu erkennen, um ihn zu sichern. Ein Großteil
der Gemarkung ist von Wald überdeckt: Herren- und Zinswälder, aber keinen
Schuh Gemeindewald. Später hat sich auch die Gemeinde bemüht, einige Gelegenheitskäufe
wahrzunehmen.

In der Wollbacher Gemarkung besitzen (1960) insgesamt 645 Private — 175
aus der Gemeinde selbst und 470 Ausmärker aus 62 verschiedenen Orten im
Bundesgebiet zwischen Basel und Bochum — Waldstücke. Privatwald umgibt wie
ein breiter Kranz ringsum den Staatswald; es waren einst Acker- und Weideflächen,
die nach dem Verbot der Waldweide seit etwa 1780 nicht mehr genutzt und
aufgeforstet worden sind, abgelöste Zinshölzer rings um den Herrenwald. Erben
und Käufer nahmen den Besitz an Wald mit hinaus, Güter, die ohne großen
Aufwand und Pflege beinahe von selbst im Wert wuchsen und besonders in
wirtschaftlichen Krisezeiten als Naturalwert geschätzt werden (sh. 1945—1948).

Jedoch besitzen die meisten Wollbacher Bürger mehr oder weniger eigenen
Wald. Die 131 landwirtschaftlichen Betriebe in allen Ortsteilen nutzen zusammen
225,50 ha Wald.

Otlingen, der vierte der Vier-Höfe-Orte, hatte wie Binzen mit der Nutznießung
am Ende auch jeden Anteil am Walde verloren. Seine Gemarkung
berührte den Röttier Wald nicht.

Vom ganzen Waldgebiet des einstigen Vier-Höfe-Walds, — heute Staatswald
— liegen nun in den Gemarkungen Haagen 41,1 ha, Hägelberg 20,9 ha, Hauingen
44,4 ha, Lörrach-Tumringen 75,5 ha, Rümmingen 135,2 ha, Schlächtenhaus 8,2 ha,
Wittlingen 66,1 ha und Wollbach 586,8 ha. Im Ganzen war der Waldbesitz für
die Gemeinden zu einer festen Rechengröße geworden, die sich höchstens noch
geringfügig und durch nachträgliche Grenzregulierung änderte.

So haben die Rechnungsresultate der Areal-Tabellen von 1869 eine Vermessungsdifferenz
von ca. 7 Morgen für Haagen ergeben, welche von dem anzusprechenden
Maß der 6 beteiligten Gemeinden in Abzug gebracht wurde. Insgesamt
wurde kritisch vermerkt, daß auch Hauingen 1 Morgen, Wollbach 177

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