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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1966-02/0040
Ich habe nicht den Eindruck, daß der Markgraf von diesem dunklen Spruch
restlos befriedigt gewesen wäre. Das schien erst anders geworden zu sein, als
durch königliche Verfügung folgendes angeordnet wurde: Die Zollstätte ist nicht
an das Dorf Kerns gebunden. Sie konnte „bey einer halben myl oberhalb oder
underhalb Kemps" stehen. Da es bei der natürlichen Beschaffenheit des Rheines
für die Schiffer schwer oder gar unmöglich war, am rechten Ufer des Stroms zu
landen, soll man die Zollstätte am linken Ufer, also bei Großkems, errichten
. Von da ab hört man von einem Einspruch des Markgrafen nichts mehr. Er
war wahrscheinlich zufrieden, den Rheinzoll aus der Grundherrschaft abgeschoben
zu haben.

Nicht lange darnach kaufte der Rat von Basel vom Kloster St. Blasien eine
Wiese bei Großkems, auf der er die Zollstätte aufführte. Die Wiese war als
Erblehen um 12 fl. erworben. Sie gehörte in eine Reihe von Gütern, welche ein
Peter Bumi (oder Buri?) von Kleinkems vom Kloster St. Blasien gepachtet hatte.

Hier schaltete und waltete nun der Basler Rheinzöllner. „An jedem der talwärts
fahrenden Warenschiffe nahm er die , Wortzeichen' ab, die vom Salzschreiber
bzw. Brückenzöllner in Basel aufgeheftet waren. Wo diese Zeichen fehlten,
war die Ware unverzollt und verfiel der Confiscation." Kleinkems wurde damit
zum Kontrollpunkt des Basler Transit- und Ausfuhrzolls und damit das eigentliche
Rheintor Basels.

Als Entlohnung erhielt der Zöllner in Kerns jährlich 20 lb. (1 lb. = 1 alter
schweizer Franken), vom Jahre 1430 an 16, seit 1449 12 und endlich gar nur
noch 8 lb. Die Folgen dieser immer kleiner werdenden Entlohnung: der Zöllner
wurde nachlässig. Dem suchten die Basler dadurch aufzuhelfen, daß sie den
Kleinkemsern vom Jahre 1450 ab „zum guten Jahr" (Neujahr) jeweils 1 lb.
schenkten, „damit sie den Zöllner rügen". Der Kemser Rheinzoll hat bis zur
Annexion des linken Rheinufers durch die Franzosen bestanden.

Zum Abschluß noch ein kurzer Überblick über das Schicksal der Rheinzölle
insgesamt. Der Vertrag von Münster von 1648, der die Rheinzölle verbot, blieb
ohne Wirkung. Ihre Überwindung begann mit der französischen Revolution von
1792. Nach dem „Conseil Executiv Prov." hatte kein Staat mehr das Recht auf
Alleinbenutzung des Rheins. Er war verpflichtet, den Nachbarstaaten das Recht
der Mitbenutzung zuzugestehen und deren Schiffahrt nicht zu behindern. Nach
dem „Reichs Deputations Hauptschluß" von 1803 war der Rhein ein gemeinsamer
Strom zwischen Deutschland und Frankreich. Und nach der „Convention
sur Poctroi de navigation du Rhin" von 1804, die zwischen Napoleon und
Deutschland abgeschlossen wurde, waren sämtliche Rheinzölle beseitigt. An ihre
Stelle trat das Octroi, das Deutschland und Frankreich zu teilen hatten. Der Erlös
diente der Instandsetzung des Schiffahrtsweges.

Quellen:

Sachs: Einl. i. d. Gesch. Badens, I, II. - B. Sütterlin: Geschichte Badens, I. - R. Fester
Regesten der Markgrafen v. Baden-Hachberg I. — Leutrum: Handschrift No. 568. —
R. Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. - R. Wackernagel: Urkunden der Stadt Basel,
III. V. VI. - P. Ochs: Geschichte der Stadt und Landschaft Basel. - W. Spiess: Rheinkunde,
II. III. — D. R. Frey: Die Schiffahrt nach Basel. — Tr. Geering: Handel und Industrie in
Basel. - A. Heussler: Verfassungsgeschichte der Stadt Basel im Mittelalter. - P. Köhner:
Die Basler Rheinschiffahrt, in: 96. Neujahrsblatt der Gesellschaft zur Beförderung des
Guten und Gemeinnützigen. — Wärth: Über die Dampfschiffahrt. — P. Ritter: Die Entwicklung
der Rheinschiffahrt von ihren Anfängen bis zum Mannheimer Abkommen. —

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