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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0006
11) das Recht zur Verlängerung der Zahlungsfrist

12) das Recht, Handwerkszünfte einzurichten und ihnen besondere Artikelbriefe
zu erteilen

13) das Recht, Jahr- und Wochenmärkte anzuordnen

14) die Geleitsgerechtigkeit

15) das Recht zu streifen

16) das Recht, Juden auf- und anzunehmen.

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Zur zweiten Gruppe rechnet er:

das Steuereinzugsrecht
die Schätzung

die Abzugs- oder Nachsteuer
die Zölle

die Taverngerechtigkeit

das Wein-Umgeld

das Bäcker- und Metzgerumgeld

der Leib- oder Todesfall (die Fallbarkeit)

das Recht, Gold- und Silbermünzen zu prägen

die Frondienste

das Postrecht

das Bergrecht

die forstliche Obrigkeit

die Fischereirechte

die Salzrechte.

Was die Berechtigung anbelangt, Handwerkszünfte einzurichten und ihnen
Artikelbriefe auszustellen, so wird ausdrücklich auf den § 1 der 1731 gedruckten
Kaiserlichen Handwerksordnung hingewiesen. Leutrum glaubte dies umso mehr
tun zu müssen, als einige Zünfte zu Breisach und Freiburg von den Zünften des
markgräflichen Oberlandes verlangten, an ihren „Brüdertagen" (Zunftversammlungen
) teilzunehmen. Das sei — so bemerkt Leutrum — zwar vor der Reformation
so üblich gewesen; nun aber, nach Einführung der neuen Religion, könne
man den markgräflichen Untertanen nicht mehr zumuten, mit ihren Fahnen den
katholischen Meistern von Breisach und Freiburg in die Messe zu folgen.

§ 1 der Kaiserlichen Handwerksordnung hatte folgenden Wortlaut:

„Nachdeme vorgekommen, daß, obzwar in verschiedenen Reichsabschieden, insonderheit
aber der eingerichteten Reformation guter Policey im Jahr 1530, Tit. 39, item 1548,
Tit. 36 et 37, sodann 1577, Tit. 37 et 38 wegen Abstellung deren bei denen Handwerkern
insgemein sowohl als absonderlich mit denen Handwerksknechten, -söhnen, -gesellen und
-lehrknaben eingerissenen Mißbräuchen, allbereits gar heilsame Vorsehung geschehen, solchen
aber nicht allerdings nachgelebet worden, auch nach und nach deren mehr andere
bei vorgemerkten Handwerkern eingeschlichen, als ist für nötig erachtet worden, obge-
dachte Satzungen und was wegen der Handwerker im jüngsten Reichsabschied de Ao. 1654
§ . . . wie nun solches von denen Causis Mandatorum et Simplicis querelia Nr. 106 verordnet
, nicht allein zu erneuern, sondern auch folgendergestalt zu verbessern und zu vermehren
.

Imo sollen im Hl. Römischen Reich die Handwerker unter sich keine Zusammenkünfte
ohne Vorwissen ihrer ordentlichen Obrigkeit, welcher bevorstehet, dazu jemand in ihrem
Namen nach Gutbefinden zu deputieren, anzustellen Macht haben, auch an keinem Ort
einige Handwerksarticul, Gebräuche und Gewohnheiten passieret werden, sie seien dann
entweder von den Landes- oder wenigsten jeds Orts dazu berechtigten Obrigkeit (wie
dann jedem Reichsstand ohnedem nach Gelegenheit der Zeit, der Laufte und Umstände

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