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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0008
macher, Schlosser, Balierer, Windenmacher, Kupferschmiede, Blattner, Balbierer, Schleifer,
Steinmetzen, Tüncher, Gipser, Färber, Hutmacher, Hosen- und Strumpfstricker, Schreiner,
Büchsenschäfter, Bildhauer und Weißgerber.

Von den hier aufgezählten Handwerken liegen in der Leutrum'schen Handschrift
Zunftbriefe für die Sattler, Glaser, Schlosser, Balbierer, Färber, Hutmacher
und Schreiner vor, wobei Glaser, Schlosser und Schreiner eine gemeinsame Zunft
bilden.

Bei den „ungeschenkten" Handwerkern scheint der Brauch, Herberge und
Reisegeld zu geben, nicht obligatorisch gewesen zu sein. Fritschius führt sie nicht
besonders auf. In der Leutrum'schen Handschrift muß man folgende Zünfte demnach
zu den „ungeschenkten" rechnen: Krämer, Müller, Bäcker, Wagner, Nagelschmiede
, Hufschmiede, Schneider, Schuhmacher, Maurer und Zimmerleute (gemeinsame
Zunft), Küfer, Hechler, Rotgerber, Kettenschmiede, Metzger, Seiler
und Hafner.

Schließlich berichtet Leutrum noch über gewisse Mißbräuche, die sich bei den
Handwerkern eingebürgert hätten, die aber durch den Reichstag zu Regensburg
im Mai 1671 abgeschafft worden seien. Da das Oberamt hin und wieder sich noch
damit befassen muß, werden sie von Leutrum notiert: es sei zu beachten

„1) daß einer seine gemachte Arbeit nicht höher noch geringer verkaufen solle, denn seine
Mitmeister,

2) daß einer des andern Meisters Arbeit, so angefangen, nicht solle ausmachen,

3) daß einer, so injuriert worden, nicht mehr solle arbeiten, bis er die Injurie gerochen,

4) welcher eines Lictoris, Schergen, Bettelswittib heuratet, solle vor keinen ehrlichen
Meister mehr passieren,

5) welcher eine Frau heuratet, die schon ab alio imprägniert worden, oder nicht eines
Meisters Wittib oder Tochter heuratet, solle in die Zunft nicht recipieret werden,
licet sit opifex habilis (habilis = geschickt oder passend, d. h. die Verbindung ist erlaubt
, wenn der Meister — vom Handwerk her gesehen — zu der „imprägnierten''
Frau paßt oder wenn er ein besonders geschickter Meister ist und man deshalb die
Mesalliance übersieht),

6) daß derer Müller, Schäfer, Bader, Trummelschläger, Pfeifer Söhne nicht sollen bei
denen Handwerken aufgenommen werden;

und seindt alle diese und andere Abusus und wunderliche Gebräuche ao 1731 durch eine
besondere von Kaiser und sämtlichen Ständen des Reichs ratificierte Verordnung aufgehoben
worden."

Nach diesen allgemeinen Betrachtungen wendet sich Leutrum den einzelnen
Zünften zu.

III. Die Zunftbriefe

Die Artikelbriefe der einzelnen Zünfte unterscheiden sich nach Umfang und
Aufbau wesentlich, so daß ihr Inhalt in den folgenden Zeilen wiedergegeben
werden soll. Fast wörtliche Übereinstimmung weisen dagegen die Eingangs- und
die Schlußabschnitte auf. Deshalb sei hier nur eine Einleitung und ein Schluß
wörtlich wiedergegeben, um darzutun, welche Zusicherungen und Bedingungen
auch in diesen Abschnitten der Zunftbriefe untergebracht waren.

„Wir, Carl von Gottes Gnaden Margr. zu Baden und Hochberg etc. fügen hiemit zu
wissen, demnach Uns Unsere liebe u. getreue Untertanen, die respective Zunft- und Obermeister
der .... zunft, in Unserer Landgrafschaft Sausenberg und Herrschaft Rötteln
untertänigst vorgestellt, wie die ihnen ehemals erteilte Zunftordnung durch die in vorigen
Zeiten obgeschwebte Kriegstroublen in eine solche Abacht gekommen, daß die meisten
denen darin aufgezeichneten Geboten und Verboten sich nicht mehr unterwerfen wollen

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