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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0010
5 Uhr, zur Winterzeit (St. Gallentag bis Lichtmeß) nachmittags 4 Uhr beendet werden.

Artikel 9: Der Verkauf darf nur an den von den Marktmeistern zugewiesenen Orten
erfolgen.

Artikel 10: An Feiertagen dürfen die Waren erst nach beendigter Predigt ausgelegt
werden.

Artikel 11: Niemand darf gestohlenes Gut wissentlich zum Kauf anbieten. Besonders
die „welschen Umgänger, so allerhand falsche Waaren und Specereyen herumtragen und
damit die Untertanen betrügen", sind darunter zu verstehen.

Artikel 12: Die Waren — besonders Spezereien und Gewürze — sind durch die Ortsvorgesetzten
bei in- und ausländischen Händlern zu visitieren und dürfen vorher nicht
feilgeboten werden. Nach der Visitation werden die Waren entweder zum Verkauf freigegeben
oder konfisziert.

Artikel 13: Ohne obrigkeitlichen Spezialbefehl darf sich kein Krämer eines Puppenoder
(?unleserlich?)spiels oder eines Glückshafens bedienen.

Artikel 14: Ausländische Krämer dürfen nicht drei bis vier Tage Nachmarkt halten,
sondern dürfen höchstens bis zum nächsten Tag 12 Uhr verkaufen. (Besonders beim Kan-
derner Markt, der auf Katharinentag fällt, hat sich diese Unordnung eingeschlichen.)

Artikel 15: Die Waren der eingesessenen Krämer sollen einigemale im Jahr besichtigt
werden, ob sie vermischt oder verfälscht sind.

Artikel 16: Es sind einige Ober- oder Zunftmeister zu wählen, die die Zunftlade mit
der Zunftordnung und den Zunftgeldern verwahren; ein oder zwei Zunftmeister sollen
über die Einnahmen Rechnung führen.

Artikel 17: Einmal im Jahr sollen alle Zunftangehörigen auf ihre Kosten in Lörrach
oder einem anderen vereinbarten Ort zusammenkommen, die Artikel im Beisein des Oberamtmannes
, der den Vorsitz bei dieser Versammlung führt, verlesen und allgemein interessierende
Fragen besprechen.

Artikel 18: Bei dieser Zusammenkunft sollen alle Verstöße gegen die Zunftordnung
gemeldet werden. Verschweigt ein Zunftmitglied den Verstoß eines anderen und bringt
ihn erst vor, nachdem es zu Unfrieden gekommen ist, so solle zwar der Übertreter
gestraft werden, derjenige aber, der den Verstoß verschwiegen habe, solle die doppelte
Strafe bekommen.

Artikel 19: Von allen Strafgeldern und sonstigen Einnahmen soll die Hälfte der Herrschaft
gegeben werden, die andere Hälfte der Zunft verbleiben.
Schlußbestimmungen.

2. Die Müllerzunft

Im Bereich der Landgrafschaft Sausenberg und der Herrschaft Rötteln liegen
53 Mühlen. 1714 war eine Müllerordnung herausgegeben worden, die aber auf
Vorstellung der Betroffenen hin 1720 revidiert wurde. Die neue Ordnung der
Müller stammt aus dem Jahre 1728. Sie umfaßt in sieben Abschnitten insgesamt
33 Artikel.

1. Abteilung: Von Lehrjungen und der Wanderschaft.

Artikel 1: Der Lehrjunge hat den Nachweis ehrlicher Geburt zu erbringen und vom
Landesherrn die Einwilligung zur Einstellung in das Müllerhandwerk einzuholen.

Artikel 2: Die Lehrzeit muß drei Jahre umfassen. Der Lehr junge hat das Meistergeld
(24 Gulden), das Trinkgeld für die Meisterin (2 Reichstaler) und die Kosten des Aufdingens
zu tragen, der Meister die Kosten für die Ledigsprechung. Aufding- und Ledig-
sprechungsgebühr sollen „nach Billigkeit" nicht zu hoch festgesetzt werden. Das halbe
Meister- und Trinkgeld ist 14 Tage nach dem Aufdingen, die andere Hälfte nach Ablauf
der halben Lehrzeit zu zahlen. Dem Handwerk ist ein Gulden Einschreibgebühr zu entrichten
.

Artikel 3:PKann ein Lehrjunge das Lehrgeld nicht zahlen, so darf die Lehrzeit entsprechend
verlängert oder Nachlaß gewährt werden.

Artikel 4: Will ein Lehr junge innerhalb eines halben Jahres von der Lehre zurücktreten
, so ist das halbe Lehrgeld verfallen, tut er es später, so verfällt es ganz. Der

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