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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0011
Meister hat den Lehrjungen nach Handwerksbrauch zu halten. Tut er es nicht, so muß
er das Lehrgeld zurückzahlen und kann dazu noch gestraft werden.

Artikel 5: Stirbt ein Meister vor Ablauf der Lehrzeit, so soll dem Lehrjungen entsprechend
der verstrichenen Lehrzeit ein Teil des Lehrgeldes zurückgezahlt werden, wofür
er bei einem sonstigen Meister auslernen kann. Hat der verstorbene Meister einen Sohn,
der auch Meister ist, bekommt der Lehrling nichts zurück und muß bei dem Meisterssohn
auslernen. Ist kein Meisterssohn vorhanden und will die Witwe das Handwerk mit einem
Knecht auf ein Jahr weitertreiben, was ihr erlaubt ist, so kann der Lehrling bei dem
Knecht auslernen, falls die restliche Lehrzeit nicht länger als dieses eine Jahr dauern
würde.

Artikel 6: Nach Ende der Lehrzeit soll der Meister auf des Jungen Kosten den Lehrbrief
ausstellen lassen.

Artikel 7: Hat ein Lehrling ausgelernt, so soll sein Meister vor Ablauf eines Jahres
keinen neuen Lehrjungen annehmen. Ein Meister soll auch keine zwei Lehrjungen auf einmal
halten.

Artikel 8: Der freigesprochene Lehrjunge soll drei Jahre wandern, ein Meisterssohn
aber nur zwei Jahre.

Artikel 9: Ein Mühlknecht soll auf 14 Tage zur Probe eingestellt werden, danach der
Lohn mit ihm ausgehandelt und er zum Zunftmeister und zum Dorfvorgesetzten geschickt
werden, schließlich vom Oberamt in Pflicht genommen werden, nachdem er über Herkunft
und Namen Rede und Antwort gestanden hat.

Artikel 10: Tritt ein Mühlknappe ohne erhebliche und rechtmäßige Ursache vor Ablauf
von 14 Tagen aus der Arbeit aus, so soll er ein Pfund Strafe zahlen.

Artikel 11: Ein Knecht zahlt bei Abbruch des Arbeitsverhältnisses vor der vereinbarten
Zeit einen Reichstaler Strafe.

Artikel 12: Will ein Knecht länger als 14 Tage bei einem Meister schaffen, so soll
er dem Zunftmeister vorgestellt werden und einen halben Wochenlohn in die Zunftlade
einlegen. Unterläßt der Meister diese Vorstellung, so soll er der Bruderschaft ein Pfund
geben.

Artikel 13: Kein Meister soll dem anderen vor Ablauf der Dienstzeit das Gesinde
aufwiegeln oder gar abdingen.

2. Abteilung: Vom Meisterstück.

Artikel 1: Wer ausgelernt hat und drei Jahre gewandert ist (wobei Kriegszug, sonstige
Reisen oder gar Müßiggang nicht zählen), sich danach bei der Zunft um Aufnahme bewirbt
, seinen Lehrbrief vorlegt und das Meisterstück macht, soll zur Meisterschaft und
Selbsttreibung des Handwerks angenommen werden. Dabei ist kein Unterschied zwischen
Einheimischen und Fremden zu machen.

Artikel 2: Das Meisterstück besteht aus zwei Proben handwerklichen Könnens, abgelegt
vor dem Zunftmeister und zwei weiteren Meistern. Des Meisterstücks halber sollen
folgende Proben geschehen, „daß einer, so Meister zu werden begehrt, erstlich eine Mühlenhauen
einlassen solle, ohne Bissen und Schoppen, zweitens das Kammrad neu kämmen,
das Kölblin spinnlen, und dann drittens diejenige Mühlen, welche ihme die Meister gänzlich
verändern werden, wiederum mit Beihilfe eines Buben in zween Tagen in den Stand
stellen, damit man wie zuvor oder besser darauf mahlen kann". Den mitwirkenden
Meistern ist Essen und Trinken zu geben, jedoch ohne Überfluß, dazu jedem Meister
pro Tag 10 Schilling, gleichgültig, ob das Meisterstück gelingt oder nicht gelingt. Gelingt
es, so soll den Meistern eine weitere Mahlzeit, wieder ohne Uberfluß, gegeben werden.

Artikel 3: Bei Nichtbestehen kann nach einem Vierteljahr das Meisterstück wiederholt
werden, doch darf bis dahin das Handwerk nicht selbständig getrieben werden.

Artikel 4: Bei erfolgreichem Meisterstück hat ein Einheimischer dem Handwerk vier,
ein Fremder sechs Gulden zur Erhaltung der Zunft zu zahlen.

3. Abteilung: Von Lehenmüllern.

Artikel 1: Kein Eigentümer einer Mühle soll sie an einen fremden Bestandmüller
geben, bevor er dies dem Oberamt angemeldet und Erlaubnis dazu bekommen hat.

4. Abteilung: Von der Müller Fleiß und Amt und von den Kunden.

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