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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0013
dortigen Müllern das Mahlgut vor der Nase wegschnappen. Das Oberamt hat die
Klage mit einem entsprechenden Beibericht als triftig und begründet weitergegeben
, doch wurden die Eggener Müller abgewiesen und den Badenweiler Müllern
Gehör geschenkt.

3. Die Bäckerzunft

Diese Zunft hat sich geteilt und hält ihre Brudertage nicht gemeinsam ab.
Es treffen sich jeweils nur das Schopfheimer und das Rötteler Viertel einerseits
und das Weiler und Sausenharder andererseits. Leutrum meint allerdings, man
solle solche Teilungen nicht einfach hinnehmen, da sie manchmal nur der Laune
eines Zunftmeisters entspringen, insofern die Zunftbrüder nicht immer gewillt sind,
den Absichten des Zunftmeisters Folge zu leisten. Es ist ein alter Zunftbrief von
neun Abschnitte gliedern.

1604 und ein neuer von 1728 vorhanden. Dieser umfaßt 27 Artikel, die sich in

Von Lern- und Treibung des Handwerks.

Artikel 1: Kein Lehrling soll weniger als zwei Jahre lernen und ein Lehrgeld von
20 Gulden zahlen. Nach vierzehntägiger Probezeit wird die Lehre endgültig festgelegt,
der Zunft das Aufdinggeld und dem Meister das halbe Lehrgeld gezahlt. Aufdinggeld
zahlt ein ausländischer Lehrling einen Gulden, ein Landeskind die Hälfte, eines Meisters
Sohn einen Schilling Rappen. Lernt ein Sohn bei seinem Vater, so zahlt er nichts an die
Zunft. Will der Lehrjunge innerhalb eines halben Jahres ohne rechtmäßige Ursachen von
der Lehre Abstand nehmen, so ist das halbe Lehrgeld verfallen, später das ganze. Läßt
sich der Meister in der Behandlung des Lehrjungen etwas zuschulden kommen, muß er
das Lehrgeld herausgeben und Strafe zahlen.

Artikel 2: Kein unehrlich Geborener darf Lehrling werden.

Artikel 3: Eine gültige Lehre darf nur bei einem Weißbäcker absolviert werden, der
zum Verkauf bäckt, nicht aber in Klöstern, Spitälern, bei Schwarzbäckern oder Hausfrauen
.

Artikel 4: Stirbt ein Lehrmeister innerhalb der Lehrzeit, soll das Lehrgeld im Verhältnis
zur verstrichenen Zeit abgezogen werden, so daß der Lehrling dafür bei einem
anderen Meister fertig lernen kann, es sei denn, der verstorbene Meister habe einen Sohn,
der ebenfalls Meister dieses Handwerks sei und der den Lehrjungen auslernen lassen wolle.

Artikel 5: Nach Beendigung der Lehrzeit muß der Meister dem Lehr jungen auf dessen
Kosten den Lehrbrief in der Amtskanzlei ausstellen lassen.

Artikel 6: Vor Jahresfrist soll der Meister keinen neuen Lehrling annehmen.

Artikel 7: Ein Lehrling soll nach Ablauf der Lehrzeit drei Jahre wandern.

Von Annehmung der Meister und von Meisterstücken.

Artikel 8: Wer ausgelernt hat, drei Jahre gewandert ist und das Meisterstück abgelegt
hat, darf Meister werden und das Handwerk selbständig treiben. Als Meisterstück
muß der angehende Meister „an drei verschiedenen Tagen zurüsten und erstlich aus einem
Eierteig von gutem Semmelmehl, ordentlich aufgeführt, sechs Gebäck, nämlich

1) einen krummen Bubenschenkel,

2) einen geraden Wecken, mit M verschnitten,

3) einen breiten, mit Geflecht geflochtenen Kuchen,

4) einen Ring mit M verschnitten,

5) einen ganzen Ring, und

6) ein paar Fastenbrezeln

backen. Von dem andern Taig, so von gutem weißen Mehl gerüstet, gebracht und ordentlich
aufgeführt und gewürkt, sollen ebenmäßig sechs Gebäck gebacken werden, nämlich

1) einen vor 4 Plappert zusammengelegten krummen Wecken,

2) gleich so viel gerade verschnittene Wecken,

3) vor 3 Schilling viererwertige Wecken, deren das halbe Teil verschnitten, und
halb krumm

4) das andere halbe Teil,

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