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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0016
Artikel 3: Diese Büchse soll nur geöffnet werden, wenn „Irthen-Meister" und „Irthen-
Geselle" anwesend sind.

Artikel 4: Bei der Zusammenkunft des Handwerks hat der erwählte „Irthen-Geselle"
die seit der letzten Zusammenkunft dazugekommenen Gesellen an die Tische zu ordnen,
willkommen zu heißen, ihnen das „Gewehr" abzufordern und es dem Stubenvater in
Verwahrung zu geben, bis die Umfrage geschehen ist. Der „Irthen-Geselle" hat alles so
durchzuführen, wie es Meister und Gesellen anordnen, auch vom ersten bis zum letzten
sich zu erkundigen, was er von Meistern und Gesellen weiß.

Artikel 5: Wer über einen anderen etwas Unrechtes weiß und es bei der Umfrage
nicht bezeugt, der soll die gleiche Strafe bekommen wie der, der das Unrecht begangen
hat. Es soll auch in der Umfrage keiner den anderen Lügen strafen oder ihm freventlich
in die Rede fallen.

Artikel 6: Nach der Umfrage soll der erwählte „Irthen-Geselle" feststellen, ob Gesellen
da sind, die ihren Namen „verschenken" wollen. Diese sollen nicht unter einem
Wochenlohn geben, wovon vier Kreuzer oder zehn Rappen in des Handwerks Lade zu
legen sind, der Rest aber von Meistern und Gesellen vertrunken werden soll. Gesellen,
die ihren Namen nicht verschenken wollen, sollen abtreten, bis man die Zeche gemacht
habe und fertig sei.

Artikel 7: Wenn nach beendeter Umfrage das Zechen anfängt, sollen der erwählte
Irthenmeister und der Irthengeselle fleißig achtgeben, daß keiner zuviel verzehre. Was
über das Maß hinausgeht, sollen die beiden aus eigener Tasche zahlen. Wer an der Umfrage
teilgenommen hat und nicht zechen will, soll neun Rappen an die Zeche bezahlen.

Artikel 8: Wer sich in der Zeche betrinkt und etwas Ungebührliches tut (Wein verschüttet
, spielt, hadert, zankt), soll zehn Schilling Strafe bezahlen.

Artikel 9: Ein fremder Geselle, der Meister in diesem Land werden will und keine
Bürgerstochter heiratet, soll dem Handwerk fünf Gulden geben, wovon anderthalb Gulden
dem Almosen zufallen.

Artikel 10: Nimmt ein fremder Geselle, der Meister im Land werden will, eine
Bürgerstochter zur Frau, zahlt er vier Gulden an das Handwerk, wovon ein Gulden dem
Almosen zufällt.

Artikel 11: Nimmt ein fremder Geselle eine Meisterstochter zur Frau, zahlt er dem
Handwerk drei Gulden, wovon drei Ortsgulden (?) dem Almosen zufallen.

Artikel 12: Will ein Meisterssohn Meister werden und heiratet eine Bürgerstochter,
zahlt er dem Handwerk drei Gulden, wovon ein Pfund dem Almosen zufällt.

Artikel 13: Nimmt ein Meisterssohn, der Meister werden will, eine Meisterstochter
zur Frau, zahlt er dem Handwerk einen Gulden, wovon sechs Batzen oder zehn Schilling
dem Almosen zukommen.

Artikel 14: Will ein fremder Geselle sich im Land niederlassen und Meister werden,
so soll er ein halbes Jahr bei einem Meister des Orts arbeiten, wo er bleiben will. Wenn
er zum Bürger angenommen ist, soll er sein Meisterstück anfertigen. Als Schreiner hat er
eine Truhe für mindestens sieben Gulden innerhalb von zwölf Wochen herzustellen. Will
er eine bessere und größere Arbeit vorlegen, die in zwölf Wochen nicht fertig sein kann,
soll ihm eine längere Frist bewilligt werden. Das Meisterstück sollen die Obermeister
begutachten und — falls sie es für gut befinden — ihn zum Meister annehmen.

Artikel 15: Kein Schreiner, Schlosser oder Glaser soll im Lande arbeiten, der nicht an
dem betreffenden Ort Bürger ist. Wer dagegen verstößt, soll seine Arbeit sofort liegen
lassen, es sei denn, er arbeite für eine „gefreite Person". Die „Störer" (d. h. solche Handwerker
, die im Hause des Kunden — „auf der Stör" arbeiten), sollen aufgetrieben werden
und ihnen keine Arbeit erlaubt sein, es sei denn für „gefreite Personen". — Fremden, die
auf den Jahrmärkten Ware verkaufen, soll das nicht verboten sein.

Artikel 16: Meister aus der Umgebung Lörrachs sollen in Lörrach selbst keine Arbeit
verrichten, es sei denn, sie schaffen für „gefreite Personen". Warenverkauf auf Jahrmärkten
ist von dieser Bestimmung ausgenommen. (Durch diese Anordnung sollen die
Privilegien der Stadt Lörrach für ihre Handwerker geschützt werden.)

Artikel 17: Kein Meister soll mehr als einen Lehrling halten. Die Lehrzeit beträgt
drei Jahre. Dem Handwerk gibt der Lehrjunge fünfzehn Gulden Einschreibgeld. Nach
Abschluß der Lehrjahre soll der Lehrling auf Kosten des Meisters lediggesprochen werden.

Artikel 18: Ein Meister soll nur selbviert arbeiten, d. h. mit einem Lehrling und zwei

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